Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Green City Energy AG: Stiftung Warentest (FINANZtest) hält Werbung für unseriös

Nach einem Bericht der Verbraucherorganisation Stiftung Warentest (FINANZtest) vom 19.05.2015 verschweigt die “Green City Energy AG” aus München in einer werblichen Anzeige über ihre festverzinsliche Anleihe “Kraftwerkspark II” die Risiken dieser Kapitalanlage, da den Anlegern nicht erklärt werde, dass es sich hierbei tatsächlich um ein sogen. Nachrangdarlehen handele, bei dem sie im Falle einer Insolvenz des Unternehmens auch einen Totalverlust erleiden können. Stattdessen werde der Eindruck erweckt, es handele sich bei dieser Anleihe um eine sichere Anlage, da eine Investition in Sachwerte erfolge.

 

Green City Energy Kraftwerkspark II

Bei der fraglichen Anleihe handelt es sich um festverzinsliche nachrangige Namensschuldverschreibungen der Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG, die mit verschiedenen Zinssätzen und Laufzeiten gezeichnet werden können. Je nach Tranche werden Zinsen von 4,75% p.a., bzw. 5,75% p.a. bei Laufzeiten von ca. 8 Jahren und ca. 18 Jahren in Aussicht gestellt. Die für die Jahre 2015 und 2016 fälligen Zinszahlungen werden dabei von der Green City Energy AG garantiert.

Der Mindestzeichnungsbetrag soll sich auf € 5.000,- belaufen, eine Nachschusspflicht nicht bestehen.

Mit dem Green City Energy Kraftwerkspark II soll in ausgewählte Solar, Wind- und Wasserkraftwerke in Europa investiert werden und durch die Verteilung auf diese drei Energieformen und nach Ländern eine breite Streuung gewährleistet sein.

 

Risiken der Namensschuldverschreibung der Green City Energy AG

Auch wenn sich Anleger dessen bei Zeichnung solcher Anleihen oft nicht bewusst sind, besteht bei dieser Art von Kapitalanlage neben dem Risiko geringerer oder gar keiner Zinszahlungen grundsätzlich immer auch das Risiko eines Totalverlustes der Einlage. Ein Nachteil solcher Namensschuldverschreibungen liegt auch darin, dass sie nur eingeschränkt handelbar, also kaum verkäuflich sind.

Aus vorgenannten Gründen eignet sich die Green City Energy Kraftwerkspark II Namensschuldverschreibung in der Regel auch nicht für Anleger, die ihr Kapital während der Laufzeit benötigen, die auf die Zinszahlungen aus der Anleihe angewiesen sind oder die ihre Investition in diese Anleihe mit einem Darlehen finanzieren müssten.

Sofern Anleger aufgrund der vorgenannten Risiken vorzeitig ihre Anlage beenden möchten, um einem etwaigen (Total-) Verlust vorzubeugen, sollten sie daher prüfen, ob sie ihre Namensschuldverschreibung an dem Green City Energy Kraftwerkspark II kurzfristig aus wichtigem Grunde kündigen können.

 

Rechtsrat für Anleger bei der Green City Energy AG

Falls sich Anleger bei Zeichnung ihrer Kapitalanlage bei der Emittentin der damit einhergehenden Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Investition vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlichen zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren oder deren Emissionshelfer geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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