Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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NCI New Capital Invest

NCI New Capital Invest 11/16/19/21/22 GmbH & Co. KG’s

Überblick

Gründung der NCI New Capital Invest Gruppe

Die NCI New Capital Invest Gruppe (München, Nymphenburger Strasse) entwickelt und managt nach eigenen Angaben Investment-Konzepte für vermögende Privatkunden und institutionelle Investoren. Dabei soll der Fokus der NCI New Capital Invest auf Sicherheitsaspekte, überdurchschnittliche Renditen und überschaubare Laufzeiten gerichtet sein. Laut NCI investieren die handelnden Personen bereits seit mehr als 10 Jahren vor allem in den USA und Kanada. Der Vertrieb der NCI-Fonds soll ausschliesslich über verschiedene Groß- und Privatbanken sowie über einige ausgewählte Vermögensverwalter erfolgen.

Im Zentrum der NCI-Unternehmensgruppe steht die NCI New Capital Invest Holding GmbH, die laut Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2011 zu einem Teil sämtliche Anteile an weiteren Unternehmen (z.B. an der NCI Capital Invest Management GmbH, an der NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand Management GmbH und an der NCI New Capital Invest Oil & Gas USA Asset Management GmbH) hält. Das Aktienkapital an der NCI New Capital Invest Holding GmbH wird im Jahre 2011 von der “Nitro Invest GmbH” (München, Unterföhring) gehalten, deren Geschäftsführung im Berichtsjahr 2011 von dem Kaufmann Malte Hartwieg ausgeübt wurde.

NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG

Der Fonds “NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG” investiert laut Prospektangaben die Nettoeinnahmen, also das zur Verfügung stehende Eigenkapital abzüglich Kosten im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft an der “NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH”, die wiederum eine 100-prozentige Partnerschaft an der Dynasty Oil & Gas LP mit Sitz in Texas erwerben soll. Die Dynasty Oil & Gas LP erwirbt nach den Angaben im Emissionsprospekt Land-, bzw. Bohrrechte und/oder Rechte an bestehenden Öl- und/oder Gasquellen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Das angestrebte Fondsvolumen liegt bei € 20 Mio. bis €  250 Mio. bei einer Mindestzeichnungssumme von € 15.000,-. Persönlich haftende Gesellschafterin dieses Fonds ist die NCI New Capital Invest Management GmbH und als Gründungskommanditisten wurden einerseits die “NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand GmbH & Co. KG” (Treuhandkommanditistin, Treuhänderin), andererseits die NCI New Capital Invest Marketing GmbH & Co. KG eingesetzt. Die konzeptionsgemäss vorgesehene Mittelverwendungskontrolle erfolgt durch die LDM Steuerberatungsgesellschaft mbH (Hamburg, sog. Mittelverwendungskontrolleur). Für den Vertrieb dieses Fonds ist, bzw. war die NCI New Capital Invest Marketing GmbH & Co. KG zuständig (Komplementärin: NCI New Capital Invest Service GmbH). Nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag wurde jedem Anleger die Möglichkeit eingeräumt, erstmals zum 31.12.2012 mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende seine Beteiligung ordentlich zu kündigen und sich das ihm zustehende Abfindungsguthaben auszahlen zu lassen, das auf der Grundlage des Verkehrswertes der gekündigten Beteiligung ermittelt werden soll.

NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG

Ein ähnliches Anlagekonzept wie der Fonds Nr. 11 verfolgt die “NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG”, deren Ziel es ist, an dem amerikanischen Gasmarkt zu partizipieren. Potentiellen Anlegern werden eine durchschnittliche Gewinnverzinsung von 14% p.a. sowie vierteljährliche Vorabausschüttungen in Höhe von 3% in Aussicht gestellt. Die Rückführung des Eigenkapitals und die Ausschüttung der Gewinne soll am Ende der Fondslaufzeit erfolgen, wobei die Erträge in Deutschland steuerfrei seien.

NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG

Auch die “NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG” investiert das Beteiligungskapital im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft mit der NCI New Capital Invest Oel & Gas USA 19 GmbH” in eine hundertprozentige Beteiligung an der sog. Stratus Oil LP (Texas, USA), welche Land- und Bohrrechte an bestehenden Öl-/Gasquellen in Amerika und der ganzen Welt erwerben soll. Die Gründungsgesellschafter sowie der Mittelverwendungskontrolleur dieses Fonds sind dieselben wie bei den o.g. Vorgängerfonds.

NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG

Der Fonds “NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG” beteiligt sich als Kommanditist an der NCI Capital Invest Canada Invest GmbH & Co. KG und diese beabsichtigt eine Beteiligung als General Partner an der sog. Golden Valley Mining GP (Kanada), die wiederum Beteiligungen jedweder Art an Gesellschaften in Kanada und weltweit plant, die im Zusammenhang mit dem Aufspüren, der Förderung, der Gewinnung, Verarbeitung, Veredelung und/oder Vermarktung von Gold und anderen Rohstoffen stehen. Auch an diesem NCI-Fonds ist die NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand GmbH & Co. KG als Treuhandkommanditistin, bzw. Treuhänderin beteiligt. Die NCI New Capital Invest Proven Gold Direct Management GmbH fungiert als persönlich haftende Gesellschafterin (geschäftsführende Kommanditistin). Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt auch bei diesem Fonds durch die LDM Steuerberatungsgesellschaft mbH.

NCI New Capital Invest Proven Silver Direct 22 GmbH & Co. KG

Zu den letzten Emissionen der NCI-Gruppe (Stand: 2013) zählt die “NCI New Capital Invest Proven Silver Direct 22 GmbH & Co. KG”, deren Verkaufsprospekt laut Angaben der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) auf den 04.06.2013 datiert.

Vertrieb der NCI-Fonds

Vertrieben und vermittelt werden, bzw. wurden diese Fonds u.a. von der “dima24.de Anlageberatung GmbH”, bzw. der “dima24.de Anlagevermittlung GmbH” (Geschäftsführer u.a. Malte Hartwieg und Renate Wallauer).

Aktuelles

16.08.2012: “fondstelegramm” zu “NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG”

Unter dem Titel “Schwarzes Loch statt schwarzes Gold” kommt der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” in einer Analyse der “NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG” vom 12.08.2012 zu dem Schluss, dass der Verkaufsprospekt zentrale Fragen zum Know-How der Entscheidungsträger, zur Leistungsbilanz des Anbieters und zur Kalkulation offen lasse.

Die wenigen Prognosen seien kaum nachvollziehbar und das Angebot könne eigentlich nur mit hohen Kosten glänzen.

•••

31.07.2012: “NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG” in der Kritik

In einem Beitrag vom 27.07.2012 meint der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” zu dem sog. “NCI Proven Gold Direct 21”, die komplexe Investmentstruktur sei verschachtelt und wie der Prospekt selbst unübersichtlich.

Der Fonds sei ein Blindpool im wahrsten Sinne des Wortes und gespickt mit unnötiger Komplexität und Interessenskonflikten.

Rechtslage

 …gegenüber dem Anlageberater oder Anlagevermittler:

Falls ein Anleger von seinem Berater oder Vermittler unzureichend oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken eines solchen geschlossenen Fonds aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, kann er von dem Anlageberater, bzw. -vermittler, bzw. der dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsgesellschaft grundsätzlich im Wege eines umfassenden Schadensersatzanspruches die volle Rückzahlung seiner Einlage zzgl. einem etwaigen Agio verlangen.

Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) bspw. dann in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger die empfohlene Beteiligung als “sicher” dargestellt hat, obwohl diese mehr oder weniger riskanter oder gar spekulativer Natur ist.

Ausserdem ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmässig von einem Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung oder Anlagevermittlung auszugehen, wenn der Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der betreffenden Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgeklärt wurde (z.B. BGH, Urt. v. 10.11.2011, Az. III ZR 81/11; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 381/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Berater oder Vermittler hierzu keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch darüber ausdrücklich zu informieren.

Die in einem Emissionsprospekt oder Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der betreffenden Kapitalanlage sind im übrigen regelmässig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken und Besonderheiten abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die (Risiko-) Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (u.a. BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/96).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger auf Schadensersatz existiert inzwischen ein Forum umfangreicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

•••

 … gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern:

Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04) und diverser Instanzgerichte haften auch die Initiatoren einer solchen Kapitalanlage, insbesondere die sog. Gründungsgesellschafter einer Fonds-KG den Anlegern gegenüber sowohl bei unvollständigem und fehlerhaftem Prospekt wie auch bei pflichtwidriger Aufklärung und Beratung des Anlegers durch den Berater oder Vermittler unmittelbar auf Schadensersatz und damit im Ergebnis auf eine Rückabwicklung der gezeichneten Kapitalanlage.

Die Gründungsgesellschafter einer sog. Publikums-KG müssen vor allem dafür einstehen, dass ein Verkaufsprospekt, bzw. Emissionsprospekt bei dem Anleger keine falschen Vorstellungen über die von ihm einzugehende Beteiligung weckt und dass die schriftlichen Angaben richtig und auch nicht irreführend sind (z.B. BGH, Urt. v. 06.10.1980, Az. II ZR 60/80). Verletzen die Gründungsgesellschafter diese Pflicht(en), haben sie den betroffenen Anlegern ihren gesamten Schaden aus der Eingehung dieser Beteiligung, also im Zweifel das volle Anlagekapital zzgl. eines etwaigen Agios zu erstatten.

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 …gegenüber der Fondsgesellschaft:

Falls der Anleger durch fehlerhafte oder irreführende Prospektangaben, bzw. pflichtwidrige Aufklärung und Beratung zu einem Fondsbeitritt veranlasst wurde, kann er seine Beteiligung grundsätzlich auch ausserordentlich und vorzeitig kündigen. Bei einer solchen Kündigung aus wichtigem Grund steht ihm jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung seines sog. Auseinandersetzungsguthabens zu, welches dem Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht und daher auch negativ sein, d.h. unter der eingezahlten Einlage liegen kann.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit einem der sogen. NCI New Capital Invest Fonds liegen uns derzeit zwar nicht vor.

Allerdings konnte im Zusammenhang mit einer anderen Fondsbeteiligung derselben Initiatoren (Malte Hartwieg) vor dem  Landgericht München u.a. mit der dima24.de Anlageberatung GmbH für eine von uns vertretene Mandantin ein Vergleich erzielt werden, worin sich die dima24.de Anlageberatung GmbH verpflichtet hat, unserer Mandantin den an sie vermittelten Fondsanteil gegen (Rück-) Zahlung des vollen Beteiligungskapitals abzukaufen.

Wesentlicher Grund für den Abschluss dieses Vergleichs durch die dima24.de Anlageberatung GmbH waren deutliche Hinweise des Gerichts in der ersten mündlichen Verhandlung, wonach unser Klagevortrag zu diversen Aufklärungs- und Prospektfehlern voraussichtlich begründet sei und die von uns in Anspruch genommenen Haftungsgegner wohl mit einer Verurteilung rechnen müssten, falls keine Einigung erfolgt.

LG München, Beschl. v. 19.10.2012, Az. 22 O 333/12

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Rainer Lenzen, Rechtsanwalt Patrick Didas, Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel

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