Mit Urteil vom 27.06.2016 hat das Landgericht Bad Kreuznach (Az. 2 O 360/15, n.rkr.) eine Klage der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. gegen einen von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen vertretenen Mandanten auf Zahlung rückständiger und zukünftig fällig werdender Raten abgewiesen und dies u.a. damit begründet, dass diesem MLR Fonds Ansprüche auf Einlagenzahlungen aus verschiedenen Gründen nicht zustünden.
Dabei könne dahinstehen, ob sich die Gesellschaft insoweit auf originäre Ansprüche gegen unseren Mandanten berufen dürfe. Eine Verpflichtung zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Zahlung der rückständigen, bzw. zukünftigen Einlageraten ergäbe sich jedenfalls nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, da weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag irgendwelche (Zahlungs-) Regelungen im Falle einer Liquidierung des MLR Fonds enthielten.
Keine neuen Einlagenforderungen der MLR Fonds nach Abwicklungsanordnung der BaFin
Im übrigen weist das Landgericht Bad Kreuznach in seiner Entscheidung vom 27.06.2016 darauf hin, dass der Abwickler zwar grundsätzlich berechtigt sei rückständige Einlagen bei den Gesellschaftern der MLR Fonds einzuziehen. Dies gelte aber nicht mehr ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehbaren Abwicklungsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da die Gesellschaft danach nicht mehr kapitalwerbend tätig sein und neue Einlagen entgegennehmen dürfe.
Außerdem seien nach Auffassung des Gerichts wegen des Wegfalls des Gesellschaftszwecks nach Einleitung der Liquidation dieses MLR Fonds Einlagen nur noch geschuldet, soweit diese für die Abwicklung der Gesellschaft erforderlich seien, also für die Tätigkeit der Liquidationsgesellschaft oder zur Gläubigerbefriedigung benötigt würden. Dies habe von dem Liquidator des MLR Fonds jedoch nicht ausreichend dargelegt werden können, so dass zugunsten des von unserer Kanzlei vertretenen Anlegers davon auszugehen sei, dass dies nicht der Fall ist.
Rechtsrat für Anleger von MLR Fonds
Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung und weiterer Urteile in ähnlich gelagerten Fällen, die von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen für die von uns vertretenen Mandanten gegen die MLR Fonds erstritten wurden, ist betroffenen Anlegern in jedem Falle zu empfehlen, sich gegen die unberechtigten Einlagenforderungen der Gesellschaften zur Wehr zu setzen und gegen etwaige Mahnbescheide gerichtlich vorzugehen.