In mehreren Urteilen vom 16.05.2006 hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für die Käufer von sogen. “Schrottimmobilien” erleichterte Voraussetzungen geschaffen, die finanzierende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (Az. XI ZR 48/04; XI ZR 6/04; XI ZR 92/04; XI ZR 26/04; XI ZR 15/04). In diesen Urteilen hat der BGH im Interesse einer Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als “verbundene Geschäfte” behandelt werden können, entschieden, dass sich Anleger, bzw. Wohnungskäufer in Fällen eines sogen. “institutionalisierten Zusammenwirkens” der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Immobilie unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder (Fonds-) Initiatoren berufen können.
BGH-Urteile zu Schrottimmobilien: Kenntnis der Bank von arglistiger Täuschung wird widerleglich vermutet
Nach den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 wird eine Kenntnis der finanzierenden Bank von einer arglistigen Täuschung des Wohnungskäufers durch die Verkäufer, Vermittler oder Initiatoren einer solchen Schrottimmobilie oder Immobilienfondsbeteiligung widerleglich vermutet, wenn diese beim Vertrieb mit der finanzierenden Bank in “institutionalisierter Weise” zusammengewirkt haben, wenn (auch) die Finanzierung des Erwerbs vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers über die betreffende Immobilie oder Immobilienfondsbeteiligung nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich einer Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Ein “institutionelles Zusammenwirken” der Bank mit den Verkäufern oder Vermittlern einer “Schrottimmobilie” liegt nach den Urteilen des BGH vom 16.05.2006 insbesondere dann vor, wenn zwischen diesen ständige Geschäftsbeziehungen in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden oder wenn die betreffenden Verkäufer oder Vermittler der finanzierenden Bank wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen derselben Objekte vermittelt haben.
Rechtsrat für Käufer von sogen. “Schrottimmobilien”
Falls Anleger beim Kauf einer “Schrottimmobilie” von ihrem Anlageberater, Anlagevermittler oder Verkäufer über den Zustand der Immobilie (Haus, Eigentumswohnung u.a.) oder Immobilienfondsbeteiligung, über deren Werthaltigkeit oder die voraussichtliche Rentabilität (z.B. mittels sogen. “Beispielrechnungen” oder sonstiger Berechnungsbeispiele) fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob auf der Grundlage der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 die Möglichkeit besteht, neben dem Verkäufer, Anlageberater oder Anlagevermittler auch die finanzierende Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist gerichtet auf Erstattung sämtlicher Kosten und (Darlehens-) Aufwendungen des Anlegers im Zusammenhang mit dem Erwerb Zug um Zug gegen Rückgabe, bzw. Übertragung des Immobilieneigentums oder der Immobilienfondsbeteiligung.
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