Über das Vermögen der MS “Northern Endurance” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG des Initiators “Norddeutsche Vermögen” wurde am 25.07.2016 vor dem Amtsgericht Hamburg wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67c IN 211/16). Zum Insolvenzverwalter der Schuldnerin wurde Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin (Hamburg) bestellt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger müssen bis zum 06.09.2016 beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Außerdem wurden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen und die betreffenden Gegenstände, bzw. gesicherten Forderungen genau zu bezeichnen.
Termin zur Gläubigerversammlung wurde auf den 06.10.2016 anberaumt. In diesem Termin soll u.a. über die Person des Insolvenzverwalters sowie über die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses entschieden werden.
Droht jetzt bei MS “Northern Endurance” eine Rückforderung der Ausschüttungen?
Nach Eintreten der Insolvenz über das Vermögen der Fondsgesellschaft muss damit gerechnet werden, dass der Insolvenzverwalter sämtliche an die Anleger gezahlten Ausschüttungen von diesen zurückfordern wird, um diese an die Gläubiger zu verteilen, bzw. die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken.
Ob eine solche Rückforderung jedoch rechtlich zulässig ist, bedarf einer genaueren rechtlichen Prüfung. Ein solcher Rückzahlungsanspruch entsteht nämlich grundsätzlich nicht schon dann, wenn ein Anleger auf der Grundlage des jeweiligen Gesellschaftsvertrages von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteiles erhalten hat. Vielmehr schuldet er eine Rückzahlung regelmäßig nur dann, wenn der betreffende Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
Wird eine Auszahlung von Ausschüttungen an die Anleger entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies in der Regel selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Anlegers unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Minderung erhöht.
Solche Auszahlungen, bzw. Ausschüttungen können zwar zu einer Haftung des Anlegers gemäss § 172 Abs. 4 HGB i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB führen. Dies betrifft jedoch ausschließlich eine Haftung der Anleger unmittelbar gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht das Verhältnis des Anlegers zur Gesellschaft.
Rechtsrat für Anleger der MS “Northern Endurance” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG
Bevor betroffene Anleger dem Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters nachkommen, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob diesem überhaupt ein Anspruch auf Rückforderung der bereits geleisteten Ausschüttungen zusteht. In vergleichbaren Fällen haben bereits mehrere Gerichte bei anderen Schiffsfonds entschieden, dass Anleger die vom Insolvenzverwalter geforderte Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen verweigern können.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung haben Anleger der MS “Northern Endurance” Schiffahrtsgesellschaft berechtigte Chancen, die von ihnen geforderte Rückzahlung ihrer Ausschüttungen abzuwehren.
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