In einem von unseren Anwälten geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 6 U 758/06) mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 18.01.2007 eine entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts Trier im Zusammenhang mit einem sog. WGS-Fonds Nr. 33 aufgehoben und die Baden-Württembergische Bank (BW-Bank) zur völligen Rückabwicklung eines mit unserer Mandantschaft im Jahre 1994 zum Zwecke der Finanzierung des Immobilienfondserwerbs abgeschlossenen Darlehensvertrages verurteilt.
Eine Besonderheit dieser Entscheidung besteht darin, daß das Oberlandesgericht Koblenz in seinen Urteilsgründen darauf hingewiesen hat, es reiche nicht aus, wenn die finanzierende Bank die Anbahnung des Fondsbeitritts nebst Darlehensvertrag im Rahmen einer sog. Haustürsituation lediglich bestreite. Vielmehr treffe die Bank im Zweifel eine Erkundigungs- und Darlegungspflicht in Bezug auf diejenigen Umstände, unter denen der Darlehensvertrag zwischen den Parteien angebahnt wurde, weil sie sich schließlich bei Abschluß des Darlehensvertrages auch die Tätigkeit des Vermittlers zunutze gemacht habe.
Außerdem stünde eine notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts dem Widerruf und damit einer Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht entgegen.
OLG Koblenz, Urt. v. 18.01.2007, Az. 6 U 758/06
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