Überblick
Die im Jahre 2010 mit einem Stammkapital von EUR 25.000,- gegründete Captura GmbH (München) bietet nach eigenen Angaben sicherheitsorientierten Anlegern die Möglichkeit, durch Unternehmensanleihen in Form von Inhaber-Teilschuldverschreibungen verschiedener Serien in Unternehmensbeteiligungen vorzugsweise auf dem deutchen Immobiliensektor zu investieren. Bereits ab einem Anlagebetrag in Höhe von 3.000,- Euro und einer Laufzeit von nur 180 Tagen werde bei hoher Kapitalsicherheit ein Zins von 7,65% p.a. fest zugesichert. Dabei eigne sich eine Festzinsanlage bei der Captura GmbH selbst für Anleger mit einem lediglich konservativ ausgerichteten Anlagehorizont.
Als Treuhänder wurde nach dem Angaben im Emissionsprospekt, bzw. Basisprospekt von der Captura GmbH die ebenfalls in München ansässige Anwaltskanzlei Grasmüller & Wehner bestellt, die auch als Zahlstelle fungieren soll.
Alleinige (Gründungs-) Gesellschafterin der Captura GmbH ist Frau Karin Scheffold, als Geschäftsführer ist Herr Christoph Scheffold eingesetzt und als Prokurist wird Herr Marcus Scheffold geführt (Stand Juni 2012).
In ihrer Unternehmensbeschreibung gibt die Captura GmbH an, bis zum 31.12.2010 bereits ein Anleihekapital in Höhe von 1.362.000,- Euro bei 81 Anlegern eingeworben zu haben. Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 soll weiteres Anleihekapital in Höhe von 6.167.000,- Euro von 437 Anlegern gezeichnet worden sein.
Zu den bisher von der Captura GmbH emittierten Inhaberschuldverschreibungen gehören u.a. die Serie 39, Serie 43, Serie 45, Serie 48, Serie 49 und die Serie 50 zu einem maximalen Nominalbetrag von jeweils EUR 2.000.000,-.
Nach Unternehmensdarstellung beteiligt sich die Captura GmbH direkt an konkreten Projekten von deutschen KMU (= kleinen und mittleren Unternehmen), wobei diese das jeweilige Kapital erst dann erhalten sollen, wenn ausreichende dingliche und liquidierbare Sicherheiten nachgewiesen und beim Treuhänder hinterlegt wurden.
Beworben werden, bzw. wurden diese Inhaber-Teilschuldverschreibungen u.a. als “attraktive Festzinsanlage”, bzw. als “zinsstark, sicher, flexibel, kurzfristig und bewährt”. Ausserdem wird eine hohe Kapitalsicherheit durch den Treuhänder herausgestellt. Durch das Treuhandverhältnis sei eine Veruntreuung oder Unterschlagung durch die Captura GmbH faktisch ausgeschlossen. Im übrigen fielen für den Anleger kein Agio, keine Treuhandgebühr oder sonstige Kosten an. Eine ordentliche Kündigung der Anleihen ist ausgeschlossen, eine außerordentliche Kündigung nach Maßgabe der Anleihebedingungen jedoch grundsätzlich möglich.
Aktuelles
In Bearbeitung…
Rechtslage
… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
Falls ein Anleger im Zusammenhang mit der Zeichnung von Inhaberschuldverschreibungen, bzw. Unternehmensanleihen oder vergleichbaren Kapitalanlagen von seinem Berater oder Vermittler unvollständig oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken solcher Beteiligungen aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, kann er unter Umständen direkt gegenüber dem Berater oder Vermittler, bzw. einem eventuell dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen einen auf Erstattung des gesamten Anlageverlustes gerichteten Schadensersatzanspruch geltend machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Anspruch auf Schadensersatz etwa dann Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die betreffende Kapitalanlage als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativer Natur ist (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05; LG Mannheim, Urt. v. 19.12.2002, Az. 3 O 100/02)).
Eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm empfohlenen Kapitalanlage oder über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden informiert wurde (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III 381/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Anlageberater oder -vermittler hierüber keine gesicherten Informationen vor, hat er den Anleger auch hierüber ausdrücklich zu informieren.
Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06) ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage kein Freibrief für den Anlageberater oder -vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die (Risiko-) Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Kapitalanleger gegenüber den jeweiligen Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedener Instanzgerichte.
Urteile
Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel
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