Überblick
Die im Jahre 1982 gegründete KC-Holding GmbH, bzw. die unter deren Dach angesiedelte Konzeptionsgesellschaft Kapital-Consult GmbH hat ab dem Jahre 1986 eine Vielzahl geschlossener Fonds, sog. “Dreiländer-Fonds” (DLF) entwickelt, die ihr Beteiligungskapital jeweils in verschiedene Immobilien in Deutschland und den USA investieren.
Bis vor einigen Jahren haben die einzelnen Beteiligungsgesellschaften außerdem einen mehr oder weniger großen Teil ihres Fondsvermögens als Liquiditätsreserve in Wertpapieranlagen gehalten, die durch eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in der Schweiz verwaltet wurden.
Die ab dem Jahre 1987 aufgelegten “Dreiländer-Fonds” tragen die Bezeichnungen DLF 87/2, DLF 87/3, DLF 89/2, DLF 90/5, DLF 90/6, DLF 90/7, DLF 91/8, DLF 92/10, DLF 92/11, DLF 92/12, DLF 93/14, DLF 94/17, DLF 97/22, DLF 97/25, DLF 97/26, DLF 98/29 und DLF 99/32.
Ergänzt wurden diese “Dreiländer-Fonds” durch sog. “Dreiländer-Handel-Beteiligungsgesellschaften” (DHB), die ihre finanziellen Mittel wiederum in erster Linie in Anteile bereits bestehender oder neu aufgelegter “Dreiländer-Fonds” investieren.
In die Schlagzeilen gerieten die “Dreiländer-Fonds” u.a. dadurch, daß die meisten der o.g. Fondsgesellschaften die jeweils prospektierten Ausschüttungen und Renditen nicht dauerhaft erzielen konnten und weil die Staatsanwaltanwaltschaft Stuttgart nach einem mehrjährigen Ermittlungsverfahren im Jahre 2003 gegen den Fondsinitiator Walter Fink Anklage wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetruges und der Untreue im Zusammenhang mit dem sog. DLF 94/17 erhoben hat, die zum Teil damit begründet wurde, daß Herr Fink in den Fondsprospekten Angaben über eine entgeltliche Beratungstätigkeit für die schweizerische Vermögensverwaltungsgesellschaft verschwiegen habe.
Infolge dieser Anklage wurde vom Landgericht Stuttgart am 10.12.2004 gegen Herrn Fink eine sog. “Verwarnung mit Strafvorbehalt” ausgesprochen.
Anteile an den sog. Dreiländer-Fonds lassen sich am Zweitmarkt, bzw. an den einschlägigen Zweitmarktbörsen derzeit zu unterschiedlichen Preisen veräußern. Die einzelnen Kurse, zu denen ein Verkauf jeweils möglich ist, können aktuell auf den Internetseiten der einzelnen Verkaufsbörsen abgefragt werden.
Aktuelles
In Bearbeitung…
Rechtslage
… gegenüber dem Anlageberater / Anlagevermittler:
Ein auf Erstattung sämtlicher Verluste gerichteter Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen seinen Anlageberater oder -vermittler, bzw. das dahinter stehende Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen kommt dann in Betracht, wenn der Anleger darlegen und beweisen kann, daß er im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem der sog. Dreiländer-Fonds über deren Besonderheiten und Risiken fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt und beraten wurde.
So hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06) bspw. entschieden, daß ein Anlageberater grundsätzlich gehalten ist, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem solchen geschlossenen Immobilienfonds rät, ggf. auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die (Wieder-) Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.
Als Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters, bzw. Anlagevermittlers hat es der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch angesehen, wenn er dem Anleger gegenüber eine solche Fondsbeteiligung als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese schon nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil “gewinnorientiert” und “risikobewußt” unterfällt.
Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung kann schließlich dann vorliegen, wenn der Anleger durch seinen Berater oder Vermittler nicht darüber informiert worden ist, daß eine gewinnunabhängige Entnahme oder Ausschüttung nicht mit einer Rendite gleichgesetzt werden darf (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen der betroffenen Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.
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… gegenüber der finanzierenden Bank:
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04) kann beim fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung wie etwa an den sog. Dreiländer-Fonds unter Umständen gegenüber der finanzierenden Bank die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nebst Fondsanteil durchgesetzt werden, wenn die Beteiligung zusammen mit dem Darlehensvertrag im Rahmen einer sog. Haustürsituation (z.B. zu Hause oder auch am Arbeitsplatz) vermittelt wurde und wenn keine ordnungsgemäße Belehrung des Anlegers über sein Widerrufsrecht erfolgt ist.
Außerdem läßt sich ein Rückabwicklungsanspruch gegenüber der Bank eventuell damit begründen, daß der Anleger von seinem Berater, bzw. Vermittler (BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05) arglistig getäuscht wurde.
Schließlich können auch Formfehler des Darlehensvertrages dazu führen, daß dem Anleger zumindest ein Teil der gezahlten Zinsen zurückzuerstatten ist, etwa wenn dort Angaben über den vom Darlehensnehmer zu leistenden Gesamtbetrag aller Zahlungen fehlen (BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05 sowie BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03).
Urteile
12.07.2007: BGH zur fehlerhaften Aufklärung und Beratung bei fremdfinanziertem DLF 94/17
Mit Urteil vom 12.07.2007 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 83/06) in einem erst- und zweitinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen bearbeiteten Verfahren bestätigt, daß die im Emissionsprospekt des Dreiländer-Fonds DLF 94/17 enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken dieser Fondsbeteiligung “… selbstverständlich kein Freibrief für den Vermittler [sind], Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert” (so wörtlich BGH aaO).
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.07.2007 darauf hingewiesen, daß es “… Sache des Beraters [sei], auf Besorgnisse der Klägerin einzugehen und sie auf die mit der Darlehensfinanzierung übernommenen zusätzlichen Risiken hinzuweisen”. Anderenfalls “hätte er das mit der Darlehensfinanzierung einhergehende zusätzliche Risiko außer Betracht gelassen”.
Da der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit jedoch mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen nicht selbst entscheiden konnte, hat er ihn zur Beweiserhebung und erneuten Verhandlung an einen anderen Senat des OLG Köln zurückverwiesen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel
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