Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Gallus Immobilien, GIK und AMAGVIK AG: Insolvenzverfahren nach BaFin-Warnung?

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bezüglich der Gallus Immobilien Konzepte GmbH, der AMAGVIK AG und der Gallus Immobilien 2/3/4/5 GmbH & Co. KG aktuell den Verdacht geäußert hat, dass diese Gesellschaften in Deutschland Wertpapiere in Form von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbieten, stellt sich für betroffene Anleger und Nachrangdarlehensgeber dieser Gesellschaften und der GIK 6/7/8/9 GmbH & Co. KG sowie aller anderen GIK GmbH & Co. KGs die Frage, ob jetzt ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen droht.

 

Angebot von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG durch Gallus Immobilien Konzepte GmbH laut BaFin rechtswidrig

In Deutschland dürfen Wertpapiere wie die Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines solchen Prospekts sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben haften die Anbieter, Emittenten und Prospektverantwortlichen in der Regel persönlich.

Außerdem können Verstöße gegen dieses Verbot mit Bußgeldern gegen die Verantwortlichen von bis zu 5 Millionen Euro geahndet werden.

Ob Herr Michael Oehme als Präsident des Verwaltungsrates der AMAGVIK Int. AG wegen der pflichtwidrigen Nichtveröffentlichung eines entsprechenden Prospekts auf Zahlung von Bußgeldern in Anspruch genommen werden wird, bleibt vorerst abzuwarten.

 

Haftung der Anlageberater und Anlagevermittler für Verluste aus Nachrangdarlehen der Gallus Immobilien GmbH & Co. KGs und der GIK GmbH & Co. KGs?

Den Beratern und Vermittlern von Kapitalanlagen wie den qualifizierten Nachrangdarlehen der Gallus Immobilien GmbH & Co. KGs und der GIK 10/11/12/13/14 GmbH & Co. KG obliegen von Gesetzes wegen umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber den von ihnen betreuten Anlegern.

Zum einen dürfen sie die tatsächlichen und meist sehr hohen (Totalverlust-) Risiken solcher Anlageprodukte in ihren werblichen Mitteilungen nicht verharmlosen, verschleiern oder in anderer Art und Weise abschwächen.

Zum anderen sind sie aber auch verpflichtet, sich vor der jeweiligen Anlageberatung, bzw. Anlagevermittlung bei den von ihnen beratenen Anlegern eingehend über deren bisherigen Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen zu informieren, um beurteilen zu können, ob die von ihnen empfohlene Kapitalanlage im Hinblick auf deren konkrete Probleme und Risiken für den jeweiligen Anleger überhaupt „geeignet“, bzw. „angemessen“ ist. Im Zweifel müssen sie dem Anleger sogar von der Zeichnung einer solchen hochriskanten Kapitalanlage abraten, wenn dieser deren Risikohaftigkeit aufgrund mangelnder Kenntnisse und Erfahrungen nicht realistisch beurteilen kann.

Verstößt der Anlageberater oder Anlagevermittler gegen diese oder andere Pflichten, ist er dem Anleger gegenüber regelmäßig zur Leistung von Schadensersatz, mithin also zur Erstattung des verlorenen Anlagebetrages verpflichtet.

 

Unsere bisherigen Erfahrungen mit Verstößen der Berater und Vermittler gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Gallus Immobilien Konzepte GmbH

Nachdem unsere Anwälte inzwischen bei mehreren Zeichnern von Nachrangdarlehen bei den Gallus Immobilien KGs und der GIK 16/17/18/19 GmbH und Co. KG den Inhalt und den Ablauf der jeweiligen Beratungs- und Vermittlungsvorgänge eingehend prüfen und analysieren konnten, hat sich in der Mehrzahl der von uns untersuchten Fälle herausgestellt, dass die jeweiligen Anlageberater und -vermittler nach unserer vorläufigen rechtlichen Bewertung ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten unseren Mandanten gegenüber zum Teil in mehrfacher Hinsicht verletzt haben dürften.

Einerseits haben die betreffenden Vermittler entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung bei unseren Mandanten vor Anlagevermittlung überhaupt keine oder eine mangelhafte Prüfung dahingehend vorgenommen, ob die betreffenden Anleger bei Zeichnung der Nachrangdarlehen der Gallus Immobilien Gruppe über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt hatten, um die besonders hohen Totalverlustrisiken dieser Anlagen richtig einschätzen zu können.

In anderen Fällen wurden diese Risiken in diversen Begleitschreiben und e-Mails den von unserer Kanzlei vertretenen Anlegern gegenüber mehr oder weniger deutlich verharmlost und dadurch der Eindruck einer – vermeintlich – sicheren Geldanlage vermittelt.

Die Ursache für solche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen liegt nach unseren langjährigen Erfahrungen meist darin begründet, dass die betreffenden Berater oder Vermittler etwaige Bedenken der Anleger hinsichtlich der tatsächlichen Risiken ihres Anlageangebotes ganz bewusst zerstreuen, um den Vertragsabschluss der von ihnen beratenen Anleger nicht zu gefährden und dadurch möglicherweise ihre Vermittlungsprovision zu verlieren.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Nachrangdarlehen der GIK 20/21/22/23 GmbH & Co. KG und der GIK Immobilien GmbH & Co. Ks

Falls Sie als Zeichner von Nachrangdarlehen der Gallus Immobilien Konzepte GmbH den Eindruck haben, von Ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht vollständig und richtig über die mit dieser Vermögensanlage einhergehenden besonders hohen Verlust- und Totalverlustrisiken aufgeklärt worden zu sein, sollten Sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit in Ihrem speziellen Fall die Möglichkeit besteht, Ihren Schaden, bzw. Anlageverlust gegenüber dem Berater oder Vermittler geltend zu machen.

Dabei müssen betroffene Anleger auch nicht befürchten, ihre Ansprüche gegen den Berater oder Vermittler im Falle seiner Insolvenz eventuell nicht durchsetzen zu können. Anlageberater und Anlagevermittler verfügen von Gesetzes wegen regelmäßig über eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, die den durch eine Fehlberatung entstandenen Schaden grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz des Vermittlers erstatten muss.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Wir üben öffentlich und aktuell Kritik an Anlageangeboten, die aus Sicht unserer Anwälte ein für Anleger und Verbraucher zu hohes Risiko aufweisen oder die möglicherweise sogar als Betrug zu bewerten sind.

In regelmäßigen News veröffentlichen wir aktuelle Warnungen und Hinweise darauf, ob ein Anbieter von Kapitalanlagen mutmaßlich als seriös oder möglicherweise als unseriös erscheint.

Unsere Anwälte beraten und vertreten geschädigte Anleger auch im Rahmen einer Insolvenz oder Liquidation der jeweiligen Emittenten. Wir melden für unsere Mandanten Ansprüche beim Insolvenzverwalter an und begleiten sie während des gesamten Insolvenzverfahrens auch gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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