Überblick
Die im Jahre 2007 in Berlin gegründete Verano Energy KG (Verano Energy Geotherm Fonds GmbH & Co. KG) des Emissionshauses Dr. Schlender Fondspartner GmbH bezeichnet sich selbst als eines der führenden Geothermie-Unternehmen in Deutschland, als bedeutender Schrittmacher der Geothermiebranche und als einer der ersten Branchenanbieter von Kapitalanlagen, die ausschließlich in den Wachstumsmarkt der Geothermie investieren würden. Dabei bündele die Verano Energy KG mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften die gesamte strategische, technische und operative Kompetenz im Bereich der Tiefengeothermie und biete profitable Finanzprodukte für ökonomische und ökologische Investoren und Anleger.
Ihre Tätigkeitsfelder sieht die Verano Energy KG in der Planung, der Realisierung und dem Betrieb von Geothermiekraftwerken, in der Eingehung strategischer Unternehmensbeteiligungen und im Anbieten von Geothermie-Finanzprodukten.
Neben der Verano Energy KG gehören zur sog. Verano Energy Gruppe auch noch die Verano Invest Management GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds, die Verano Energy Treuhandgesellschaft mbH als Treuhandkommanditistin und die Verano Energy Technik & Service GmbH als technischer Projektierungsdienstleister.
Das Emissionshaus Dr. Schlender Fondspartner GmbH tritt als Anbieter, Eigenkapitalvermittler und als weiterer Kommanditist der Verano Energy Geotherm Fonds GmbH & Co. KG neben der Treuhandkommanditistin Verano Energy Treuhandgesellschaft mbH auf.
Die Verano Energy KG bietet Anlegern die Möglichkeit einer Beteiligung als Kommanditist mit einer Mindesteinlage von € 5.000,- (Laufzeit bis 31.12.2013) in verschiedenen Anlageformen (Rendite Classic 1, Rendite Classic 2, Rendite Classic Kombi) und stellt hierfür in einigen Werbeunterlagen und -broschüren eine “heiße Rendite” von 9-12,5% p.a. je nach Anlageform in Aussicht.
Im Verkaufsprospekt der Verano Energy Geotherm Fonds GmbH & Co. KG wird als Anlageziel des Fonds angegeben, für einen geeigeten Standort in Deutschland ein Geothermie-Kraftwerk zu konzipieren, zu entwickeln, zu errichten und (zu Probezwecken) zu betreiben, das Kraftwerk sodann im Ganzen zu verkaufen und danach die Fondsgesellschaft aufzulösen und die Gesellschafter, bzw. Anleger gemäß den Regelungen im Gesellschaftsvertrag auszuzahlen.
Aktuelles
02.05.2008: FINANZtest setzt Verano Energy Geotherm Fonds auf seine Warnliste
Im Rahmen eines Berichts über Neue-Energien-Fonds hat die zur Stiftung Warentest gehörende Verbraucherzeitschrift FINANZtest in ihrer Ausgabe 5/2008 im Zusammenhang mit dem sog. Verano Energy Geotherm Fonds u.a. darauf hingewiesen, dieser Fonds sei für Anleger sehr riskant, weil der Anbieter noch neu im Markt sei und sich noch nicht bewährt habe. Außerdem wüssten Anleger nicht, in welche Projekte ihr Geld fließt und es würde auf unrealistische Erlöse aus dem späteren Verkauf der geplanten Kraftwerke gesetzt.
Der Fonds wurde in die Warnliste von FINANZtest aufgenommen.
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05.03.2008: “fondstelegramm” warnt vor Verano Energy Geotherm Fonds
Im Rahmen einer Analyse des sog. Verano Energy Geotherm Fonds aus dem Emissionshaus Dr. Schlender Fondspartner GmbH vom 05.03.2008 weist der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” u.a. darauf hin, die Risiken einer Beteiligung an dieser Kapitalanlage würden das erträgliche Maß bei weitem übersteigen.
Der Fonds erfülle nicht ansatzweise Mindeststandards und ein Engagement solle keine Überlegung wert sein.
Rechtslage
… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
Falls der Anleger an einem geschlossenen Fonds wie etwa dem sog. Verano Energy Geotherm Fonds von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler über die konkreten Besonderheiten und Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, kann er unter Umständen von dem Berater oder Vermittler, bzw. einem dahinter stehenden Vermittlungsunternehmen im Wege eines Schadensersatzanspruches die vollständige Erstattung seiner an das Beteiligungsunternehmen gezahlten Einlagen wie auch die Freistellung von etwaigen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen verlangen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) liegt ein solcher Beratungsfehler beispielsweise vor, wenn der Anlageberater oder -vermittler dem Anleger gegenüber eine solche (Kommandit-) Beteiligung als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese schon nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft selbst dem Risikoprofil “gewinnorientiert” und “risikobewußt” unterfiel.
Dabei sind auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf Chancen und Risiken einer solchen (Fonds-) Beteiligung kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).
Desweiteren kommt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität der von ihm vertriebenen Kapitalanlage aufgeklärt oder ihm nicht mitgeteilt hat, daß er insoweit über keine gesicherten Informationen verfügt (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99; BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02).
Schließlich ist ein Anlageberater und -vermittler grundsätzlich gehalten, von sich aus den Anleger ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Beendigung oder (Wieder-) Veräußerung, bzw. der Verkauf einer solchen Fondsbeteiligung mangels entsprechendem Zweitmarkt regelmäßig nicht oder allenfalls nur sehr eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).
Zu solchen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen sowie zu den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und möglichen Ansprüchen geschädigter Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verschiedenster Instanzgerichte.
Urteile
Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schneider-Michel
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