Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Vermögensverwaltung

Überblick

Begriff der Vermögensverwaltung

Unter dem Begriff der Vermögensverwaltung (auch “Asset Management” genannt) versteht man eine sowohl von Banken wie auch von sonstigen Gesellschaften oder natürlichen Personen angebotene Dienstleistung für private oder institutionelle Kunden, deren Vermögen über eine gewisse Dauer mehr oder weniger selbständig und nach eigenem Ermessen zu verwalten, ohne für  einzelne Anlageentscheidungen konkrete Weisungen des jeweiligen Auftraggebers einholen zu müssen.

Auch wenn dem Vermögensverwalter grundsätzlich ein eigenes Ermessen eingeräumt ist, hat er in der Regel vertraglich vereinbarte Anlagerichtlinien oder bestimmte Weisungen seines Kunden zu beachten. Soweit solche Anlagerichtlinien oder Weisungen fehlen, ist aber der Vermögensverwalter in seinen Anlageentscheidungen dennoch nicht völlig frei. Er bleibt vielmehr auch dann verpflichtet, das mutmaßliche Interesse des Kunden an einer anlegergerechten Risikomischung zu beachten, weswegen es ihm im Regelfalle untersagt ist, das anvertraute Vermögen ausschließlich oder überwiegend in spekulative Anlageformen zu investieren.

Ungeachtet dessen schuldet der Vermögensverwalter regelmäßig keinen bestimmten (finanziellen) Erfolg, sondern er ist lediglich zur sachgerechten Erbringung der aus dem Verwaltungsvertrag geschuldeten Leistungen verpflichtet.

Verletzung von Anlagerichtlinien bei der Vermögensverwaltung

Verletzt der Vermögensverwalter jedoch die mit dem Kunden vereinbarten Anlagerichtlinien, dessen Weisungen, das Verbot einer Spekulation oder sonstige Überwachungs- und Loyalitätspflichten, kann er sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Eine solche Vertragsverletzung kann wegen der akuten Gefahr einer Interessenkollision insbesondere auch darin liegen, daß der Vermögensverwalter oder die Bank ohne Wissen des Kunden sog. Retrozessionen oder “Kick-Back’s” für das von ihnen verwaltete Vermögen erhalten, eine – meist prozentuale – Vergütung dafür, daß ihnen bestimmte Kunden zugeführt wurden.

Zu ersetzen ist dem Kunden dann in der Regel derjenige Schaden, der unmittelbar kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist, d.h. also normalerweise die beim Kunden eingetretene Vermögensminderung.

Gegenstand einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung können grundsätzlich sämtliche Anlagen und Vermögenswerte sein, also neben einem Wertpapier- oder Barvermögen auch die Beteiligung an Immobilien und Gesellschaften, der Handel mit Edelmetallen oder der An- oder Verkauf von Kunstgegenständen oder Münzen.

Solches Vermögen kann wiederum kollektiv verwaltet werden, d.h. etwa durch eine Kapitalanlage- oder Versicherungsgesellschaft, wobei in diesen Fällen ein Einfluß des einzelnen Kunden auf die spezifischen Anlageentscheidungen normalerweise ausgeschlossen ist (auch standardisierte Vermögensverwaltung genannt). Möglich ist aber auch eine individuelle Verwaltung, bei der der Kunde mit dem Verwalter eine einzelvertragliche Abrede über die Verwaltung seines Vermögens trifft.

Unterscheidung zwischen Vermögensberatung und Vermögensverwaltung

Von der Anlage- und Vermögensberatung unterscheidet sich die Vermögensverwaltung im wesentlichen darin, daß letztere von einer gewissen Dauer ist und dem Verwalter eine Dispositionsbefugnis über fremdes Vermögen einräumt. Bei der Anlage- und Vermögensberatung hingegen ist die Tätigkeit für den Kunden üblicherweise mit der Erteilung eines bestimmten Rates beendet, wobei der Kunde dann ggf. die ihm empfohlene Vermögensdisposition selbst vornimmt.

Aktuelles


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Rechtslage

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Urteile

02.05.2002: BGH zu Schadensersatz bei Verstoß gegen Anlagerichtlinien

In einer Entscheidung vom 02.05.2002 wurde vom Bundesgerichtshof (Az. III ZR 100/01) festgestellt, daß ein Vermögensverwalter dem Anleger grundsätzlich zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet ist, wenn er die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie mißachtet hat. Zu diesem entgangenen Gewinn könne auch der Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien gehören; der Geschädigte müsse lediglich die Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, daß er einen solchen Gewinn erzielt hätte.

BGH, Urt. v. 02.05.2002, Az. III ZR 100/01


 

04.04.2002: BGH zur Aufklärungspflichtverletzung eines Vermögensverwalters

Am 04.04.2002 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 237/01) entschieden, daß auch ein Vermögensverwalter verpflichtet ist, bei Vertragsschluß oder jedenfalls vor Vollzug der Anlageentscheidung dem Vertragspartner ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der auszuführenden Geschäfte zu vermitteln. Dies soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere beim Erwerb von besonders risikobehafteten “marktengen” Aktien durch den Vermögensverwalter gelten, die über das amerikanische NASDAQ-Computersystem gehandelt werden.

Verletzt der Vermögensverwalter diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er dem Anleger zum Ersatz des mit der Vermögensverwaltung eingetretenen Verlustes verpflichtet.

BGH, Urt. v. 04.04.2002, Az. III ZR 237/01


 

19.12.2000: BGH zur Aufklärungspflicht über Provisionsbeteiligung (Kick-Back)

Mit Urteil vom 19.12.2000 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 349/99) bestätigt, daß eine depotführende Bank verpflichtet ist, ihrem Kunden gegenüber offenzulegen, wenn sie mit dessen Vermögensverwalter eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren getroffen hat. Hat die Bank diese Aufklärungspflicht verletzt, ergibt sich daraus eine Haftung gegenüber dem Kunden auf Ersatz des gesamten Verlustes, der ihm im Rahmen der Vermögensverwaltung entstanden ist.

Einen maßgeblichen Grund für diese Aufklärungspflicht der depotführenden Bank hat der Bundesgerichtshof vor allem darin gesehen, daß es eine mit dem besonders sensiblen Bereich der Vermögensverwaltung nicht zu vereinbarende Treuwidrigkeit darstellt, ohne Wissen und damit quasi “hinter dem Rücken des Kunden” (BGH aaO) eine solche Provisions- und Gebührenteilungsvereinbarung zu treffen.

BGH, Urt. v. 19.12.2000, Az. XI ZR 349/99