In einem von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen geführten Verfahren hat das Landgericht Landshut mit Beschluss vom 12.12.2017 (Az. 15 S 2141/17) ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Eggenfelden bestätigt, wonach die in diesem Fall tätige Vermittlungsgesellschaft dem von unserem Anwalt vertretenen Anleger im Zusammenhang mit der Empfehlung einer Beteiligung an der sogenannten 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung zur Leistung von Schadensersatz in Höhe seiner Verluste verpflichtet ist.
Seinen diesbezüglichen Beschluss hat das Landgericht unter anderem damit begründet, dass das Amtsgericht zu Recht eine entsprechende Schadensersatzpflicht bejaht habe und die von der Vermittlungsgesellschaft hiergegen eingelegte Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung
Tragender Grund für die Verurteilung der Vermittlungsgesellschaft durch das Amtsgericht Eggenfelden war insbesondere, dass der von einem Anwalt der hiesigen Kanzlei vertretene Anleger von seiner Anlagevermittlerin unvollständig und fehlerhaft über die tatsächliche Laufzeit seiner Beteiligung an der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH aufgeklärt und beraten worden war.
Wie sich nämlich im Rahmen der vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils durchgeführten Beweisaufnahme herausgestellt hat, wurde dem Anleger, der bei seinem Beitritt im Jahre 2005 von Anfang an eine Laufzeit für seine Beteiligung von allenfalls 10 Jahren eingehen wollte, fälschlicherweise von seiner Anlagevermittlerin bestätigt, dies sei bei der hiesigen Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH der Fall.
Entgegen der Zusicherung dieser Anlagevermittlerin erstreckte sich die tatsächliche Laufzeit dieser Anlage jedoch bis einschließlich zum 31.12.2020 und damit auf weit mehr als die von dem Anleger gewünschten maximal 10 Jahre.
Dass die tatsächliche Laufzeit dieser Beteiligung zutreffend in dem der Beteiligung zugrundeliegenden Emissionsprospekt angegeben war, hat das Gericht dabei nicht gelten lassen und dies einerseits damit begründet, dass dem Anleger dieser Prospekt nicht so rechtzeitig vor seiner Beitrittsentscheidung übergeben worden war, dass dieser den Prospektinhalt noch hätte zur Kenntnis nehmen können. Andererseits sei der Anleger aber auch nicht nach seinem Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH zur Überprüfung des Prospektinhaltes verpflichtet gewesen, weil er sich auf die Angaben seiner Vermittlerin hinsichtlich einer Laufzeit dieser Beteiligung von maximal 10 Jahren habe verlassen dürfen.
Rechtsrat für Anleger der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH und anderer RWB-Fonds
Falls Anleger und atypisch stille Gesellschafter der 3. RWB PrivateCapital PLUSsystem GmbH oder anderer RWB-Fonds von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler in ähnlicher Weise wie hier beschrieben unvollständig oder fehlerhaft über die Besonderheiten und Risiken ihrer Beteiligung aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie von einem Anwalt prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, ihre Investition vorzeitig aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen und bei etwaigen Verlusten Schadenersatz gegen die Initiatoren und deren Erfüllungsgehilfen geltend zu machen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.