Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft – Haftung der Anlagevermittler

Anleger bei der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital III eG (Wien, Österreich) sollten von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob sie wegen ihres Schadens aufgrund eines mutmaßlichen Betruges im Zusammenhang mit diesen Genossenschaften ihren Anlageberater oder -vermittler auf Erstattung Anspruch nehmen können.

Im Hinblick auf die langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für einen Anlageberater und -vermittler geltenden Aufklärungs- und Beratungspflichten sollte sich eine solche Haftung der in die Vermittlung von “Genossenschaftsanteilen” an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft oder der Agrarvis Timber Capital III eG eingebundenen Berater und Vermittler in den uns bislang bekannten Fällen meist ohne weiteres begründen und auch nachweisen lassen.

 

Die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft und der Verdacht auf Betrug

Wie aus den Kreisen der für die Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft in Deutschland tätigen Anlageberater und -vermittler verlautet, ist Ende April, bzw. Anfang Mai 2024  der Verdacht des Betruges aufgekommen, nachdem von einem auf den anderen Tag sämtliche Kontakte zu den angeblich für die Genossenschaft handelnden Personen abgebrochen sind und die zum 30.04.2024 vorgesehenen Zinszahlungen nicht mehr geleistet wurden.

Daraufhin hat sich dann wohl nach weiteren Recherchen herausgesellt, dass die angeblichen Vorstände dieser Genossenschaften namens Christopher Hugo de Borbón und Ragnar Hansen überhaupt nicht existieren, dass die Genossenschaften nicht einmal in dem zuständigen Genossenschafts-, bzw. Unternehmensregister eingetragen sind und dass sich an der fraglichen Geschäftsadresse in Wien weder ein Firmenschild noch Büroräume der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft befinden.

Seither versuchen die betreffenden Anlageberater, die von ihnen vermittelten und offenbar durch einen mutmaßlichen Betrug geschädigten Anleger in einer von ihnen initiierten “Interessengemeinschaft” zu bündeln, bei der sich die Frage stellt, ob diese “Interessengemeinschaft” in erster Linie dazu dienen soll, von ihrer eigenen Verantwortung für die Verluste der von ihnen beratenen Anleger abzulenken und diese davon abzuhalten, Schadensersatzansprüche gegen die hinter dieser “Interessengemeinschaft” stehenden Berater und Vermittler geltend zu machen.

 

Die Prüfungs- und Aufklärungspflichten von Anlageberatern und vermittlern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater oder -vermittler bei der Empfehlung einer Kapitalanlage wie der hier in Rede stehenden Beteiligung an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital III eG grundsätzlich dazu verpflichtet, den von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken eingehend aufzuklären.

Um eine solche Aufklärung durchführen zu können, bedarf es vorab der eigenen Information des Beraters oder Vermittlers über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit der von ihm empfohlenen Kapitalanlage sowie über die Bonität und Seriösität des oder der Kapitalsuchenden, denn ohne zutreffende Angaben hierüber kann ein Anleger sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und demgemäß auch keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Liegen dem Anlageberater oder -vermittler keine gesicherten Informationen hierzu vor oder verfügt er mangels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende Erkenntnisse, muss er dies dem Anleger vor der Vermittlung der von ihm empfohlenen Kapitalanlage ausdrücklich offenlegen.

Dabei darf sich der Berater oder Vermittler auch nicht allein blind auf die Angaben des Kapitalsuchenden und Anbieters der Vermögensanlage verlassen. Er ist vielmehr verpflichtet, auch eine eigene eingehende Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Plausibilität des fraglichen Anlagekonzeptes sowie der Bonität und Seriösität der (angeblich) dahinter stehenden Personen vorzunehmen, um die von ihm betreuten Anleger sachgerecht über die mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufklären und beraten zu können.

Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber den von ihm beratenen Anlegern regelmäßig schadensersatzpflichtig und ist ihnen daher zur Erstattung ihrer mit der fraglichen Anlage erlittenen Verluste verpflichtet.

 

Verletzung von Aufklärungspflichten durch Vermittler der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft?

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erscheint in den von uns bislang geprüften Fällen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Genossenschaftsanteilen an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital III eG eine Haftung der dort beteiligten Anlageberater und -vermittler überwiegend als wahrscheinlich.

Dass die vorgenannten Genossenschaften zu keinem Zeitpunkt in dem zuständigen Genossenschafts-, bzw. Unternehmensregister erfasst, bzw. registriert waren, hätte durch eine einfache Internetrecherche oder auch durch eine einfache förmliche Nachfrage bei den österreichischen Behörden in Erfahrung gebracht werden können. Eine solche Recherche oder einfache Nachfrage wurde hier aber offenbar von keinem der beteiligten Vermittler angestellt.

Auch die fehlende Existenz der beiden (angeblichen) Vorstände dieser Genossenschaft hätte durch ebenso einfache Internet- oder Personenrecherchen festgestellt werden können, ohne dass scheinbar auch nur einer der Vermittler eine solche Recherche überhaupt in Erwägung gezogen zu haben scheint.

Aus den uns bislang vorliegenden Unterlagen zur Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timer Capital III eG und ihren Vermittlern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die dort gemachten Rendite- und Ertragsangaben auch nur ansatzweise wirtschaftlich plausibel sein sollen.

Daher dürften hier die meisten durch einen mutmaßlichen Betrug geschädigten Anleger der vorgenannten Genossenschaften ihre Verluste gegenüber ihrem jeweiligen Anlageberater und -vermittler erfolgreich als Schadensersatz geltend machen zu können.

 

Unsere Kanzlei berät bereits mehrere Anleger der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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