Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Alphapool AG: Abwicklungsanordnung der BaFin und Insolvenz

Nachdem der Alphapool AG (zuletzt: Alphapool GmbH), vertreten durch ihren Geschäftsführer Gernot Fuhr, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 die unverzügliche Abwicklung unerlaubt betriebener Bankgeschäfte aufgegeben wurde, hat nunmehr das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Leipzig mit Beschluss vom 23.09.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieser Gesellschaft eröffnet (Az. 403 IN 840/15).

Die Alphapool AG (Leipzig, Saarbrücken, Riegelsberg) bot interessierten Anlegern den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen an mit dem Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt im Voraus festgelegte Geldzahlungen an die Anleger zu leisten, die höher sein sollten, als der Rückkaufswert, bzw. Auszahlungsbetrag aus den Lebensversicherungs- und Bausparverträgen.

 

Unerlaubtes Einlagengeschäft der Alphapool AG

Nach Einschätzung der BaFin hat die Alphapool AG mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen ein sogen. “Einlagengeschäft” betrieben, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Aus diesem Grunde war die Gesellschaft verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die jeweiligen Anleger, bzw. Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Gegen diesen Bescheid der BaFin vom 31.10.2014 hatte die Alphapool AG, bzw. die Alphapool GmbH Widerspruch eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen. Dieser Antrag wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20.01.2015 abgelehnt. Auch eine hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.06.2015 zurückgewiesen.

 

Insolvenz der Alphapool GmbH als Folge der Abwicklungsanordnung

Da die Alphapool GmbH nicht in der Lage war, der Anordnung der BaFin auf Rückzahlung der eingenommenen Gelder Folge zu leisten, wurde schließlich vom Amtsgericht – Insolvenzgericht – Leipzig  ein Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet (Az. 403 IN 840/15). Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Rüdiger Bausch bestellt. Im Zuge der Insolvenzeröffnung hat das Insolvenzgericht betroffene Anleger aufgefordert, ihre Rückzahlungsansprüche bis zum 05.11.2015 beim Insolvenzverwalter anzumelden.

 

Rechtsrat für Anleger der Alphapool AG, bzw. der Alphapool GmbH

Anleger, die ihre Lebensversicherungen, bzw. Bausparverträge an die Alphapool AG verkauft hatten, sollten ihre Rückzahlungsansprüche in jedem Falle beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Falls diese Forderungen vom Insolvenzverwalter ganz oder teilweise bestritten werden, sollten sie außerdem anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, die Feststellung der Forderungen gerichtlich klären zu lassen.

Unabhängig von dem Insolvenzverfahren besteht aber auch ein direkter Rückzahlungs-, bzw. Schadensersatzanspruch geschädigter Anleger gegen die Vorstände, bzw. Geschäftsführer der Alphapool AG, bzw. der Alphapool GmbH und deren Erfüllungsgehilfen (Emissionshelfer) wegen der unerlaubt betriebenen Bank-, bzw. Einlagengeschäfte. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs dürfte auch hohe Erfolgsaussichten haben, da die betreffenden Vorstände, bzw. Geschäftsführer über ein erhebliches privates Vermögen verfügen dürfte, in das ggf. vollstreckt werden kann.

Daher sollten sich die betroffenen Anleger auch nicht scheuen, ein entsprechendes Gerichtsverfahren gegen die maßgeblichen Vorstände, bzw. Geschäftsführer anzustrengen, falls diese nicht zur freiwilligen Rückzahlung der vereinnahmten Gelder bereit sind.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

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