Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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asuco Vertriebs GmbH im Visier der BaFin

Laut einer aktuellen Meldung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 13.06.2024 liegen ihr Anhaltspunkte dafür vor, dass die asuco Vertriebs GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG namens “ZweitmarktZins 35-2023” und “ZweitmarktZins 43-2023” anbietet, ohne einen hierfür erforderlichen Verkaufsprospekt veröffentlicht zu haben.

Ausnahmen von einer solchen Prospektpflicht seien nicht ersichtlich.

 

BaFin zum Hintergrund ihrer Bekanntmachung über die asuco Vertriebs GmbH und die Angebote “ZweitmarktZins 35-2023” und “ZweitmarktZins 43-2023”

Zur Begründung ihrer Meldung vom 13.06.224 weist die BaFin darauf hin, dass in Deutschland Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden dürfen.

Im Rahmen einer solchen Billigung werde geprüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) sei.

Die Prospektangaben würden jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Ebenso wenig erfolge eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts.

Hierauf müssten die Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen.

 

Laut “fondprofessionell online” widerspricht asuco der Auffassung der BaFin zum “ZweitmarktZins 35-2023” und zum “ZweitmarktZins 43-2023”

Das Branchenportal “fondsprofessionell online” hat am 14.06.2024 darüber berichtet, dass sich asuco auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht berufe. Eine solche Pflicht bestünde namentlich dann nicht, wenn von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten würden.

Bei den genannten Vermögensanlagen “ZweitmarktZins 35-2023” und “ZweitmarktZins 43-2023” handele es sich nicht um dieselbe, weil zahlreiche und weitreichende Unterschiede in der jeweiligen Ausgestaltung der Angebote bestünden.

Ob die Meldung der BaFin mit ihrer letzten Verlautbarung in Zusammenhang steht, dass Ausnahmen von der Prospektpflicht im Sinne des Anlegerschutzes restriktiv ausgelegt und angewendet werden sollen und dass im Zweifel von einer Prospektpflicht auszugehen sei, bleibt unklar.

 

Rechtsrat für Anleger und Zeichner von Namensschuldverschreibungen “ZweitmarktZins” der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG und der asuco Vertriebs GmbH

Falls Anleger und Zeichner von Namensschuldverschreibungen den Verlust ihrer Investition in die von der asuco Vertriebs GmbH angebotenen Namensschuldverschreibungen “ZweitmarktZins 35-2023” oder “ZweitmarktZins 43-2023” der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG fürchten, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, sich vorzeitig von dieser Vermögensanlage zu trennen und sich das dort investierte Geld zurückzahlen zu lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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