Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Bürgschaft sittenwidrig: BGH bestätigt Nichtigkeit trotz Möglichkeit einer Restschuldbefreiung

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.06.2009 (Az. XI ZR 539/09) aktuell bestätigt hat, ändert die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäss § 286 ff. InsO nichts daran, dass eine Bürgschaft sittenwidrig sein kann, wenn diese den finanzschwachen Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigen Angehörigen des Hauptschuldners in erheblicher Weise finanziell überfordert.

Begründet wurde dies vom BGH u.a. damit, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Restschuldbefreiung in keinem Konkurrenzverhältnis zu der für die Beurteilung einer Sittenwidrigkeit maßgeblichen Regelung in § 138 Abs. 1 BGB stünden, so dass auch nichts dafür ersichtlich sei, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift durch die Regeln über eine Restschuldbefreiung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden sollte.

Im Gegenteil ergäbe sich aus der Gesetzgebungshistorie zu den Vorschriften der Rechtsschuldbefreiung, dass die Frage nach der Wirksamkeit von Bürgschaften finanziell übermäßig belasteter Ehegatten, Lebenspartner oder vergleichbar nahe stehender Personen nach wie vor allein mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts zu lösen sei.

Bürgschaft sittenwidrig trotz Beseitigung einer lebenslangen ausweglosen Überschuldung durch Restschuldbefreiung

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.06.2009 (Az. XI ZR 539/07) weiter ausgeführt hat, ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der entsprechenden Normen nicht gerechtfertigt, sittenwidrige Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für wirksam zu erachten.

Es sei nämlich nicht Sinn und Zweck des langjährigen komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehegatten, Lebenspartners oder sonstigen nahen Angehörigen des Hauptschuldners zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB zu schützen.

Rechtsrat für Bürgen, deren Bürgschaft sittenwidrig erscheint

Bestehen auf Seiten eines Bürgen Anhaltspunkte dafür, dass seine Bürgschaft sittenwidrig sein könnte, sollte er in jedem Falle anwaltlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine solche Sittenwidrigkeit tatsächlich vorliegen und zur Nichtigkeit seiner Bürgschaft führen können.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Bürgen um einen Ehegatten, Lebenspartner oder sonstigen nahen Angehörigen des Schuldners handelt.

Sollte sich im Rahmen einer solchen anwaltlichen Prüfung tatsächlich bestätigen, die die übernommene Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig ist, besteht gegen ihn keinerlei Zahlungsansprüche der betreffenden Bank, die ihn zur Übernahme dieser Bürgschaft veranlasst hat.

 

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