Die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) hat unter Hinweis auf die kürzliche Warnung der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, dass die “Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft” mit angeblichem Sitz in Wien nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist.
Des Weiteren hat die FMA bestätigt, dass diese “Genossenschaft” auch nicht unter der von ihr angegebenen Adresse in Wien aufgefunden werden konnte.
Haben die Vermittler ihre Aufklärungspflichten verletzt?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater oder Anlagevermittler bei der Empfehlung einer Kapitalanlage wie der hier in Rede stehenden Beteiligung an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der Agrarvis Timber Capital I/II/III eG grundsätzlich dazu verpflichtet, den von ihm beratenen Anleger vollständig und richtig über alle mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken eingehend aufzuklären.
Um eine solche Aufklärung durchführen zu können, bedarf es vorab der eigenen Information des Beraters oder Vermittlers über die tatsächliche Wirtschaftlichkeit der von ihm empfohlenen Kapitalanlage sowie über die Bonität und Seriösität des oder der Kapitalsuchenden, denn ohne zutreffende Angaben hierüber kann ein Anleger sein Engagement nicht zuverlässig beurteilen und demgemäß auch keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.
Dabei darf sich der Berater oder Vermittler auch nicht allein blind auf die Angaben des Kapitalsuchenden und Anbieters der Vermögensanlage verlassen. Er ist vielmehr verpflichtet, auch eine eigene eingehende Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Plausibilität des fraglichen Anlagekonzeptes sowie der Bonität und Seriosität der (angeblich) dahinter stehenden Personen vorzunehmen, um die von ihm betreuten Anleger sachgerecht über die mit dieser Kapitalanlage einhergehenden Besonderheiten und Risiken aufklären und beraten zu können.
Tut er dies nicht, macht er sich gegenüber den von ihm beratenen Anlegern regelmäßig schadensersatzpflichtig und ist ihnen daher zur Erstattung ihrer mit der fraglichen Anlage erlittenen Verluste verpflichtet.
Fehlende rechtliche Existenz der “Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft” ein Aufklärungs- und Beratungsfehler?
Da die uns bekannten Anlageberater vor der Empfehlung und Vermittlung von “Genossenschaftsanteilen” an der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft, bzw. der “Agrarvis Timber Capital I/II/III eG” offenbar nicht einmal ansatzweise ernsthaft geprüft haben, ob diese “Genossenschaften” überhaupt im österreichischen Firmenbuch eingetragen und somit rechtlich existent waren, dürfte hier ohne weiteres eine fehlerhafte Aufklärung und Beratung vorliegen.
Dass diese “Genossenschaften” zu keinem Zeitpunkt in dem zuständigen Firmenbuch erfasst, bzw. registriert waren, hätte durch eine einfache Internetrecherche oder auch durch eine einfache förmliche Nachfrage bei den österreichischen Behörden in Erfahrung gebracht werden können. Eine solche Recherche oder Nachfrage wurde hier aber offenbar von keinem der beteiligten Vermittler angestellt.
Auch die Nicht-Existenz der angeblichen Vorstände dieser Genossenschaften hätte durch eine einfache Internet- oder Personenrecherchen festgestellt werden können.
Daher dürfte den betroffenen Anlegern gegen ihre Berater und Vermittler ein Schadensersatzanspruch in Höhe des vollen Beteiligungskapitals zustehen.
Rechtsrat für geschädigte Anleger der Agrarvis Forst- und Energiegenossenschaft
Anleger, die ihre Beteiligung an der sogenannten “Agrarvis Timber Capital I/II/III” auf Empfehlung eines Anlageberaters oder Vermittlers gezeichnet haben, sollten von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob sie gegenüber ihrem Anlagevermittler einen Anspruch auf Erstattung des Anlageverlustes geltend machen können.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Forum des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.