Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Future Business KG aA: Insolvenzverwalter fordert Auszahlungen zurück

In einem aktuellen Schreiben vom Juli 2017 an die Anleger der Future Business KG aA fordert der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Kübler diese zur Rückzahlung der bislang erhaltenen Ausschüttungen und Zinsen auf.

Begründet wird dieser Anspruch damit, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Future Business KG aA um ein sogenanntes “Schneeballsystem” gehandelt habe, bei dem keine nachhaltigen Gewinne erwirtschaftet worden seien.

Daher habe es sich bei den bisherigen Zinszahlungen letztlich um “Scheingewinne” gehandelt, die an den Insolvenzverwalter, bzw. die Gesellschaft zurückgezahlt werden müssten.

 

Rückzahlung von Scheingewinnen an den Insolvenzverwalter der Future Business KG aA?

Ob die Future Business KG aA in den letzten Jahren tatsächlich ein “Schneeballsystem” betrieben und “Scheingewinne” an ihre Anleger ausgezahlt hat, ist entgegen der Darstellung des Insolvenzverwalters keineswegs abschließend geklärt.

So konnte den verantwortlichen Initiatoren der Future Business KG aA in dem bereits seit dem Jahre 2015 vor dem Landgericht Dresden anhängigen Strafverfahren das Betreiben eines solchen “Schneeballsystems” bei den Unternehmen der sogenannten Infinus-Gruppe bislang nicht nachgewiesen werden.

Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters begründet auch allein die Unrichtigkeit früherer Bilanzen und Jahresabschlüsse der Gesellschaft nicht ohne weiteres die Auszahlung angeblicher “Scheingewinne” an die Anleger.

Hinzu kommt, dass sich auch die Finanzbehörden in Dresden, die ebenfalls vom Insolvenzverwalter der Future Business KG aA wegen angeblicher “Scheingewinne” zur Rückerstattung von Steuerzahlungen aufgefordert wurden, darauf berufen, dass die Gesellschaft kein “Schneeballsystem” betrieben habe.

 

Rechtsrat für Anleger der Future Business KG aA

Da es nach bisherigem Stand höchst zweifelhaft ist, ob die bislang an die Anleger der Future Business KG aA ausgezahlten Zinsen tatsächlich sogenannte “Scheingewinne” waren, sollten betroffene Anleger, die ebenfalls eine solche Aufforderung vom Insolvenzverwalter erhalten haben, nicht vorschnell irgendwelche (Rück-) Zahlungen leisten.

Unter Umständen besteht nämlich die Möglichkeit, sich gegenüber den Zahlungsansprüchen des Insolvenzverwalters mit dem Einwand einer sogenannten “Entreicherung” zur Wehr zu setzen.

Eine solche “Entreicherung” kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anleger die an ihn ausgezahlten Zinsen für außergewöhnliche Anschaffungen (z.B. Verbesserung des Lebensstandards, Luxusausgaben o.ä.) verwendet hat, die er sich ohne die betreffenden Gelder nicht geleistet hätte.

Auch wenn der mit den Zinsen angeschaffte Gegenstand verbraucht oder weitergegeben wurde, kann eine sogenannte “Entreicherung” vorliegen, was den Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters ganz oder teilweise entfallen lassen könnte.

In solchen Fällen sollten betroffene Anleger vor einer Zahlung an den Insolvenzverwalter anwaltlich prüfen lassen, ob und inwieweit sie der Zahlungsaufforderung den Einwand einer solchen “Entreicherung” entgegenhalten und damit die Rückzahlung verweigern können.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

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