Nachdem die GSI Fonds GmbH in den letzten Jahren mehrere Triebwerksfonds (GSI Triebwerksfonds 2, GSI Triebwerksfonds 3 und GSI Triebwerksfonds 4) emittiert hat, die meist von Banken vertrieben und ihren Kunden wärmstens als angeblich rentable Geldanlage empfohlen wurden, hat sich inzwischen herausgestellt, dass dieses Geschäftsmodell gescheitert ist.
Obwohl den Anlegern dieser Fonds von Anfang an regelmäßige Ausschüttungen von 6% p.a. bis 8% p.a. und eine hohe Schlusszahlung am Ende der Fondslaufzeit in Aussicht gestellt wurden, fließen bereits seit mehreren Jahren keinerlei Auszahlungen mehr an die Anleger. Diese werden vielmehr inzwischen sogar auf Rückzahlung ihrer bisherigen Ausschüttungen in Anspruch genommen, um die jeweiligen GSI Triebwerksfonds liquidieren zu können.
Die Verwaltung der Fonds wurde inzwischen von der Initiatorin an die Cologne Trust Fund Management GmbH abgegeben.
Das Beteiligungsangebot der GSI Triebwerkfonds
Mit ihren Beteiligungsangeboten wollte die GSI Fonds GmbH & Co. KG interessierten Anlegern die Möglichkeit bieten, sich mittelbar an dem Erwerb und dem Verleasen von Flugzeugturbinen zu beteiligen. Das Investitionsvolumen des GSI Triebwerksfonds 4 lag bspw. bei USD 61,5 Mio. und das Emissionskapital bei USD 35,9 Mio.
Die Mindestbeteiligungssumme pro Anleger belief sich auf USD 15.000,- und die Laufzeit dieses Fonds war bis Mitte des Jahres 2018 geplant.
Die GSI Fonds GmbH & Co. KG warb mit einer angeblich langjährigen Berufserfahrung in Führungspositionen deutscher Fondsinitiatoren und Leasinggesellschaften.
Das Maximalrisiko für Anleger dieser Fonds liegt in einem möglichen Totalverlust ihrer Einlage. Dieses Risiko kann sich bspw. im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft realisieren.
Rechtsrat für Anleger der GSI Triebwerksfonds
Falls sich Anleger bei Zeichnung ihrer Beteiligung an einem der GSI Triebwerksfonds der damit einhergehenden Besonderheiten und Risiken nicht bewusst waren oder hierüber von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Beteiligung vorzeitig aus wichtigem Grund außerordentlichen zu kündigen und wegen der erlittenen Verluste Schadensersatz von den Initiatoren und deren Emissionshelfern, insbesondere den vermittelnden Banken geltend zu machen.
Ähnliche Artikel
Keine ähnlichen Artikel gefunden