Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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BaFin untersagt Life Forestry Switzerland AG öffentliches Angebot einer Vermögensanlage

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Life Forestry Switzerland AG mit Bescheid vom 27.04.2021 das öffentliche Angebot der Vermögensanlage “Golden Teak – Land Lease 2020” in Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt.

Diese Untersagungsverfügung in inzwischen auch bestandskräftig.

Begründet wurde diese Maßnahme von der BaFin damit, dass die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht habe, der die nach dem Vermögensanlagengesetz erforderlichen Angaben enthalte.

In Deutschland dürften Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines zuvor von der BaFin gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüfe die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthalte und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent, bzw. widerspruchsfrei sei. Eine Prüfung der Prospektangaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit, eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten oder eine Kontrolle des angebotenen Produktes erfolge demgegenüber nicht. Hierauf müssten Emittenten von Vermögensanlagen laut BaFin in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen, wobei diese für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt haften würden.

Life Forestry Switzerland AG: BaFin sieht Anhaltspunkte für fehlenden Verkaufsprospekt

Bereits am 03.03.2021 hatte die BaFin vermeldet, dass ihr Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Life Forestry Switzerland AG in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Direktinvestments mittels eines kombinierten Pacht-, Kauf- und Bewirtschaftungsvertrages mit einer Laufzeit von 13 Jahren unter der Markenbezeichnung “Golden Teak – Land Lease 2020” in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich anbiete.

Entgegen § 6 Vermögensanlagengesetz sei hierfür jedoch kein Verkaufsprospekt veröffentlich worden.

Nach dieser Vorschrift muss ein Anbieter, der in Deutschland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschrift eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften des Vermögensanlagengesetzes bereits veröffentlicht worden ist.

Dieser Verkaufsprospekt muss gemäß § 7 Vermögensanlagengesetz alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem interessierten Anleger eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen.

Außerdem darf der betreffende Verkaufsprospekt gemäß § 8 Vermögensanlagengesetz nicht veröffentlicht werden, bevor er von der BaFin gebilligt worden ist. Bei der Prüfung der Kohärenz eines solchen Prospekts prüft die BaFin insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden.

Rechtsrat für Anleger und Baumkäufer bei der Life Forestry Switzerland AG

Betroffene Anleger und Holzkäufer bei der Life Forestry Switzerland AG, die mit ihrem Investment unzufrieden sind und denen ihre Vermögensanlage ohne einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt angeboten oder vermittelt wurde, sollten von einem spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens prüfen lassen, ob sie eine Rückabwicklung ihrer Verträge geltend machen und durchsetzen können.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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