Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Gerichtsurteil gegen Nova Sedes Wohnungsbau eG rechtskräftig

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 05.03.2019 (Az. z O 6408/18) wurde der Nova Sedes Wohnungsbau eG auf die entsprechende Klage einer Verbraucherzentrale hin die Verwendung diverser Klauseln in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen zur (teilweisen) Verrechnung der ratierlichen Mitgliedsbeiträge untersagt, weil diese wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot in Verbindung mit § 18 Abs. 1 S. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) unter Berücksichtigung der maßgeblichen Satzung der Genossenschaft unwirksam seien.

Im Rahmen des Genossenschaftsrechts gelte der Grundsatz der Satzungsstrenge, weswegen Abweichungen von der Satzung nur dann möglich seien, wenn diese im Gesetz explizit zugelassen würden. Im Genossenschaftsgesetz seien hingegen die finanziellen Leistungspflichten der Genossenschaftsmitglieder abschließend geregelt, weswegen die fraglichen Klauseln der Nova Sedes Wohnungs eG unwirksam wären.

 

Berufung der Nova Sedes Wohnungsbau eG durch Gerichtsurteil des OLG Nürnberg zurückgewiesen

Die gegen diese Entscheidung von dem Anwalt der Nova Sedes Wohnungsbau eG eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde mit Urteil vom 23.06.2020 (Az. 3 U 730/19) zugunsten der klagenden Verbraucherzentrale zurückgewiesen. Begründet wurde dies vom Berufungsgericht unter anderem damit, dass die betreffenden Genossenschaftsmitglieder durch die Wohnungsbau-Genossenschaft unangemessen benachteiligt würden, weil die fraglichen Bestimmungen in deren Vertragsbedingungen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen.

Wie schon vom Landgericht wurde auch vom Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Urteil bestätigt, dass die im Genossenschaftsgesetz genannten Geldleistungspflichten mit Ausnahme von Eintrittsgeldern und Vereinsstrafen abschließend geregelt seien.

Eine Revision gegen dieses Urteil wurde vom Gericht nicht zugelassen.

 

Nichtzulassungsbeschwerde laut Bundesgerichtshof unzulässig

Mit Beschluss vom 06.07.2021 hat nunmehr der Bundesgerichtshof (Az. II ZR 119/20) eine von dem Anwalt der Nova Sedes Wohnungsbau eG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war diese Nichtzulassungsbeschwerde bereits deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil der für eine Revisionszulassung erforderliche Wert der sogenannten “Beschwer” der Genossenschaft nicht erreicht sei.

Ungeachtet dessen sei die Nichtzulassungsbeschwerde der Nova Sedes Wohnungsbau eG aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz vorgesehenen Gründe vorläge, nach denen eine Revision zugelassen werden dürfte.

Mit dieser Entscheidung wurde das von der Zentrale für Verbraucherschutz ursprünglich erwirkte Gerichtsurteil des Landgerichts Nürnberg nunmehr rechtskräftig.

 

Mitgliedschaft bei der Nova Sedes Wohnungsbau eG kündigen?

Soweit die Anleger und Genossenschaftsmitglieder der Nova Sedes Wohnungsbau eG durch unwirksame Vertragsklauseln zu einem Beitritt und zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen bewogen wurden, dürfte ihnen das Recht zustehen, ihre Mitgliedschaft außerordentlich und mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Rechtsfolge einer solchen Kündigung wäre zumindest ein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des ihnen zustehenden Geschäftsguthabens.

Mit der wirksamen Kündigung folgt der Austritt aus der Genossenschaft mit dem Ergebnis, dass sich die Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied auseinanderzusetzen und ihm sein Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen hat.

Ob der Anspruch auf Auszahlung dieses Guthabens nach wirksamer Kündigung sofort oder nur innerhalb der in der Satzung der Wohnungsbaugenossenschaft genannten Zeiträume erfolgen muss, wird noch genauer zu klären sein.

 

Rechtsrat für Anleger und Genossenschaftsmitglieder der Nova Sedes Wohnungsbau eG

Falls Anleger und/oder Genossenschaftsmitglieder der Nova Sedes Wohnungsbau eG unzufrieden sind oder über die Besonderheiten und Risiken dieser Investition unzutreffend aufgeklärt und beraten wurden, sollten sie von einem spezialisierten Anwalt oder der örtlichen Zentrale für Verbraucherschutz prüfen lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Genossenschaftsbeteiligung vorzeitig kündigen, bzw. anderweitig (wie etwa durch einen Widerruf der ursprünglichen Beitrittserklärung) beenden können.

Erfahrungsberichte verschiedener Anleger zeigen, dass diese sich bei Zeichnung ihrer Einlage regelmäßig nicht darüber bewusst gewesen sind, dass die von der Nova Sedes Wohnungsbau eG verwendeten Vertragsklauseln möglicherweise wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam waren.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise und Erfahrung, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

 

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