Nach Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Magellan Maritime Services GmbH stellt sich für betroffene Anleger dieses Container-Direktinvestments die Frage, ob und inwieweit ihnen möglicherweise aufgrund zu erwartender Verluste im Zusammenhang mit der Magellan-Insolvenz Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler, der ihnen diese Kapitalanlage empfohlen hat, oder gegen die Initiatoren, bzw. die Geschäftsführung dieses Unternehmens zustehen.
Magellan-Insolvenz als Folge fehlender wirtschaftlicher Plausibilität?
Nachdem in der Vergangenheit verschiedene Brancheninformationsdienste wie bspw. das “fondstelegramm” bei den Container-Angeboten der Magellan Maritime Services GmbH bemängelt hatten, dass die von den Anlegern gezahlten Kaufpreise für einzelne Container weit über den tatsächlichen Marktpreisen liegen würden und dass auch die den Käufern versprochenen Mieten weit überhöht gewesen sein sollen, darf bezweifelt werden, ob die Magellan-Insolvenz tatsächlich in erster Linie auf ausbleibende Zahlungen von Linienreedereien und drastisch verkürzte Zahlungsziele chinesischer Containerhersteller zurückzuführen ist oder doch eher darauf, dass die im Rahmen der Vermietung tatsächlich erzielbaren Mietpreise weitaus niedriger lagen, als diejenigen Mieten, die von der Magellan Maritime Services GmbH an die Anleger zu zahlen waren.
Hinzu kommt, dass auch der den Anlegern versprochene Rückkaufswert für die Container deutlich über ihrem realistischen Marktwert gelegen haben soll.
Schadensersatzansprüche der Anleger außerhalb der Magellan-Insolvenz?
Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anlageberater, bzw. Anlagevermittler regelmäßig verpflichtet ist, die wirtschaftliche Plausibilität einer solchen – von ihm vertriebenen – Kapitalanlage zu überprüfen und seinen Kunden über eine möglicherweise zweifelhafte oder gar fehlende wirtschaftliche Plausibilität aufzuklären, dürfte er sich gegenüber dem Magellan-Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er ihn im Zeitpunkt der jeweiligen Anlagevermittlung nicht darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass die von der Magellan Maritime Services GmbH genannten Kaufpreise, Mieten und Rückkaufspreise weit höher lagen, als die jeweiligen Marktpreise.
Sollte sich desweiteren im Verlauf der Magellan-Insolvenz herausstellen, dass es sich bei dem Geschäftsmodell der Magellan Maritime Services GmbH möglicherweise sogar um ein sogen. modifiziertes Schneeballsystem gehandelt hat, das nur durch eine stetig wachsende Zahl neuer Anleger funktionieren konnte, käme außerdem eine Haftung der Initiatoren, bzw. Geschäftsführer auf Schadensersatz in Betracht.
Daher sollten betroffene Anleger im Falle drohender Verluste in jedem Falle prüfen lassen, ob ihnen eventuell solche Schadensersatzansprüche zustehen und ob es sich lohnt, diese ggf. gegenüber den möglicherweise haftenden Vermittlern und Initiatoren durchzusetzen. Durch die Bündelung relevanter Informationen im Rahmen einer Interessengemeinschaft von Anlegern, die durch die Magellan-Insolvenz geschädigt sind, dürften sich die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung solcher Ansprüche deutlich erhöhen.