Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Neue Anleihe der FCR Immobilien AG

Die FCR Immobilien AG (Pullach/München) hat angekündigt, voraussichtlich am 27.11.2023 bis zu 60.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je € 1.000,- mit Fälligkeit zum 27. November 2028 zu begeben (7,25% Anleihe 2023/2028).

Diese Schuldverschreibungen sollen ab dem Begebungstag mit 7,25% jährlich verzinst und am 27.11.2028 zum Nennbetrag zurückgezahlt werden.

Es ist geplant, die Anleihe in den Freiverkehr einer deutschen Wertpapierbörse einzubeziehen (WKN A352AX; ISIN DE000A352AX7).

 

Spezifische Risiken der FCR Immobilien-Anleihe “7,25% Schuldverschreibungen 2023/2028”

Laut den Angaben im Wertpapierprospekt der FCR Immobilien AG zu dieser Anleihe ist die Emittentin darauf angewiesen, weitere Immobilienbestände zu angemessenen Konditionen zu erwerben und zu integrieren. Sollte ihr dies nicht gelingen, kann das auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin und der FCR-Gruppe insgesamt wesentliche nachteilige Auswirkungen haben.

Das Geschäft der Unternehmensgruppe hat einen großen (Vor-) Finanzierungsbedarf, wobei das Risiko besteht, dass die erforderlichen Finanzierungen nicht oder nicht zu akzeptablen Konditionen zu erhalten sind. Dies könnte wiederum dazu führen, dass die Gesellschaft nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt, um ihre laufenden Verpflichtungen erfüllen zu können.

Auch besteht das Risiko, dass die wirtschaftliche Entwicklung einzelner Tochtergesellschaften negativ ist, wodurch die Emittentin zu einer Finanzierung der jeweiligen Tochtergesellschaften gezwungen sein kann, ohne von ihnen Ausschüttungen zu erlangen. Dies kann zur Folge haben, dass die FCR Immobilien AG selbst in Liquiditätsschwierigkeiten gerät.

Alles in allem besteht im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft das Risiko eines Totalverlustes, da es für Anleihen keine Einlagensicherung gibt und im Falle einer solchen Insolvenz die Anleger und Zeichner der Anleihe nach Maßgabe der geltenden Insolvenzordnung mit den sonstigen nicht bevorrechtigten Gläubigern der Emittentin gleichgestellt sind.

 

Die Anleihe-Bedingungen der FCR Immobilien AG

Laut den Bedingungen zu der “7,25% Schuldverschreibungen 2023/2028” ist eine ordentliche Kündigung der Anleihe-Gläubiger bis zur Fälligkeit des Wertpapieres ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt jedoch das Recht zu einer (vorzeitigen) außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung soll insbesondere vorliegen, wenn die Emittentin innerhalb von 20 Tagen ab Fälligkeit irgendwelche Beträge nicht zahlt, ein Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz gestellt und nicht innerhalb von 60 Tagen abgewiesen wurde oder wenn die FCR Immobilien AG in eine Liquidation eintritt, es sei denn, dass diese Liquidation im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Eingliederung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft erfolgt.

 

Rechtsrat für Zeichner der neuen FCR Immobilien-Anleihe

Falls sich Anleger und Zeichner der neuen Anleihe der FCR Immobilien AG der damit einhergehenden Besonderheiten und Risiken bei Zeichnung nicht bewusst waren oder hierüber unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden, sollten sie von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, sich durch eine vorzeitige außerordentliche Kündigung von dieser Anleihe zu trennen und sich das dort investierte Geld zurückzahlen zu lassen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

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