Am 16. Januar 2017 wurde die PICCOR Vermögensverwaltung (Baar/Schweiz) von der Schweizer Finanzmarktaufsicht (FINMA) in deren Warnliste aufgenommen. Mit dieser Liste warnt die FINMA interessierte Anleger vor möglicherweise unerlaubt tätigen Anbietern, die unter ihre Aufsicht fallen und – bewusst oder unbewusst – ohne Erlaubnis Tätigkeiten ausüben, die eigentlich bewilligungspflichtig sind.
Verschiedene Tätigkeiten in der Finanzdienstleistungsbranche setzen nämlich auch in der Schweiz ebenso wie in Deutschland eine Bewilligung der zuständigen Finanzmarktaufsicht voraus.
Sofern die FINMA Hinweise darauf erhält, dass ein solcher Anbieter eventuell eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt, leitet sie zunächst Ermittlungen ein, um die grundsätzliche Erlaubnispflicht des betreffenden Unternehmens abzuklären. Sofern sich dabei der Verdacht erhärtet, dass der jeweilige Anbieter ohne die erforderliche Bewilligung tätig ist, kann sie mit sogenannten “Enforcement-Verfahren” gegen das unerlaubt tätige Unternehmen vorgehen und Maßnahmen verfügen, die bis hin zu dessen Liquidation führen können.
Warnhinweis der Schweizer Finanzmarktaufsicht bezüglich der PICCOR AG (Baar/Schweiz) wegen unerlaubter Tätigkeit?
Bei denjenigen Unternehmen und Personen, bei denen die FINMA entsprechende Warnhinweise erlässt, hat die Schweizer Finanzmarktaufsicht Untersuchungen wegen einer möglicherweise unerlaubten Tätigkeit eingeleitet, konnte diesen Verdacht jedoch nicht weiter abklären, da die Unternehmen und Personen entweder ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sind oder falsche Angaben gemacht haben.
Außerdem kann eine Aufnahme in die Warnliste erfolgen, wenn die Untersuchungen der schweizerischen Finanzmarktaufsicht eine immanente und erhebliche Gefährdung von Anlegern durch einen bestimmten Anbieter wie etwa die PICCOR Vermögensverwaltung vermuten lassen.
Ob allerdings die von dem betreffenden Unternehmen ausgeübte Tätigkeit tatsächlich illegal ist, lässt sich nicht zwangsläufig aus dem betreffenden Warnhinweis ableiten.
Rechtsrat für Anleger und Investoren bei der PICCOR Vermögensverwaltung
Falls Anleger Gelder über die PICCOR AG (Baar/Schweiz) investiert haben, sollten sie aufgrund des Warnhinweises der Schweizer Finanzmarktaufsicht von einem Anwalt prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Verträge mit dem PICAM Vermögensverbund, bzw. der PICCOR Vermögensverwaltung vorzeitig zu beenden und bei etwaigen Verlusten Schadensersatz gegen die Initiatoren und deren Erfüllungsgehilfen geltend zu machen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
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