In einem aktuellen Rundschreiben fordert der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler die Anleger und Inhaber von Genussrechten der Prosavus AG dazu auf, angebliche Scheingewinne und angeblich zu Unrecht ausgezahlte Übergewinnverzinsungen an die insolvente Gesellschaft zurückzuzahlen.
Begründet wird diese Aufforderung im wesentlichen nur damit, dass die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Jahre 2010 bis 2013 fehlerhaft gewesen seien und daher neu hätten erstellt werden müssen. Nach Überarbeitung dieser Jahresabschlüsse habe sich herausgestellt, dass die Prosavus AG in den betreffenden Jahren keine nachhaltigen Gewinne erzielt habe, weswegen es sich bei den an die Anleger ausgezahlten Zinsen im wesentlichen um “Scheingewinne” gehandelt habe.
“Scheingewinne” bei der Prosavus AG?
Ob die Prosavus AG in den letzten Jahren tatsächlich Zinsen aus irgendwelchen “Scheingewinnen” an ihre Anleger gezahlt hat, ist entgegen der Darstellung des Insolvenzverwalters keineswegs so sicher, wie dies von ihm behauptet wird.
So weigern sich beispielsweise die Finanzbehörden in Dresden bis heute, Steuerrückzahlungen an den Insolvenzverwalter der ebenfalls zur Infinus-Gruppe gehörenden Future Business KGaA vorzunehmen, die dieser ebenfalls damit begründet hatte, dass die früheren Steuerzahlungen auf sogenannten “Scheingewinnen” der Gesellschaft beruht hätten.
Auch in dem gegen die Initiatoren der Infinus-Gruppe geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Dresden konnte bislang noch nicht abschließend geklärt werden, ob die Prosavus AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen tatsächlich “Scheingewinne” als Zinsen an ihre Anleger ausgezahlt haben.
Rechtsrat für Anleger der Prosavus AG
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Anleger, die ebenfalls eine Aufforderung des Insolvenzverwalters der Prosavus AG zur Rückzahlung von Zinsen oder “Scheingewinnen” erhalten haben, nicht vorschnell irgendwelche Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten.
Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den ausgezahlten Zinsen tatsächlich um sogenannte “Scheingewinn” gehandelt hat, besteht nämlich unter Umständen die Möglichkeit, sich gegen den Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters mit dem Einwand einer sogenannten “Entreicherung” zur Wehr zu setzen.
Eine solche “Entreicherung” liegt beispielsweise vor, wenn der Anleger die an ihn ausgezahlten Zinsen für außergewöhnliche Dinge (z.B. Verbesserung des Lebensstandards, Luxusausgaben o.ä.) verwendet hat, die er sich ohne die betreffenden Gelder nicht angeschafft hätte.
Auch wenn der mit den ausgezahlten Zinsen angeschaffte Gegenstand weitergegeben oder verbraucht wurde, kann eine sogenannte “Entreicherung” vorliegen mit der Folge, dass dann entweder keine oder nur eine teilweise Rückzahlung an den Insolvenzverwalter geschuldet wird.
In solchen Fällen sollten betroffene Anleger im Zweifelsfalle anwaltlich prüfen lassen, ob sie sich gegen das Rückzahlungsbegehren des Insolvenzverwalters erfolgreich zur Wehr setzen können.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
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