Anlegern, die ihre Beteiligung an einem RWB Fonds vorzeitig kündigen möchten, eröffnet der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.01.2015, Az. II ZR 444/13) mit einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung neue rechtliche Möglichkeiten.
In seinem Urteil vom 20.01.2015 hat der BGH im Zusammenhang mit einer anderen Fondsgesellschaft bestätigt, dass Anleger eines Fonds ihre Beteiligung durch eine Kündigung gegenüber der Gesellschaft vorzeitig beenden können, wenn sie bei ihrem Beitritt über Umstände, die für ihre Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurden.
Dies gilt nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob der Anleger unmittelbar als Kommanditist oder nur mittelbar über eine Treuhandgesellschaft an dem betreffenden Fonds beteiligt ist.
Anleger können bei fehlerhafter Beratung ihre Beteiligung an einem RWB Fonds kündigen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.01.2015 u.a. ausgeführt, dass es zu den Rechten eines Anlegers gehört, sich gegenüber einer Fondsgesellschaft durch eine außerordentliche Kündigung vorzeitig von seinem Beteiligungsvertrag zu lösen, wenn er durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Besonderheiten und Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung zum Beitritt zu der Fondsgesellschaft bestimmt worden ist.
Rechtsfolge einer solchen Kündigung ist, dass der Anleger gegen den Fonds einen Anspruch auf Berechnung und Auszahlung seines zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Auseinandersetzungsguthabens, bzw. Abfindungsguthabens hat. In einem solchen Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, eine entsprechende “Auseinandersetzungsbilanz” zu erstellen, um die Höhe des entsprechenden Abfindungsanspruchs zu ermitteln.
Rechtsrat für Anleger, die ihre Beteiligung an einem RWB Fonds kündigen möchten
Anleger, die der Meinung sind, von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unvollständig oder fehlerhaft über die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Besonderheiten und (Totalverlust-) Risiken beraten oder gar arglistig getäuscht worden zu sein, sollten anwaltlich prüfen lassen, ob die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes vorliegen, um die Beteiligung an ihrem RWB Fonds kündigen zu können.
Sollte sich nach Berechnung und Auszahlung des dem kündigenden Anleger zustehenden Abfindungs-, bzw. Auseinandersetzungsguthabens herausstellen, dass ihm ein Verlust verbleibt, besteht darüberhinaus grundsätzlich die Möglichkeit, diesen Verlust als Schadensersatz gegenüber den Initiatoren, bzw. Gründungsgesellschaftern des Fonds und gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler geltend zu machen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
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