Am 24.06.2022 hat das Konkursamt Enge-Zürich das Konkursverfahren über das Vermögen der ShareWood Switzerland AG in Liquidation mangels Aktiven als geschlossen erklärt, falls nicht bis zum 08.07.2022 ein Gläubiger der Gesellschaft einen für die Deckung der Kosten des Verfahrens erforderlichen Vorschuss in Höhe von CHF 120.000,- leistet.
Die Nachforderung weiterer Kostenvorschüsse hat sich das Konkursamt vorbehalten, falls der Betrag von CHF 120.000,- nicht ausreichen sollte, um das Konkursverfahren durchzuführen.
Weitere Gründe für diese Entscheidung des Konkursamtes werden in der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB nicht genannt.
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Konkursamtes Enge-Zürich
Gegen die Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ShareWood Switzerland AG in Liquidation wurde inzwischen am 07.07.2022 von einem in der Schweiz zugelassenen Anwalt beim Bezirksgericht Zürich eine förmliche Beschwerde eingelegt.
Zweifel an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Konkursamtes ergeben sich für uns zum einen daraus, dass der geltend gemachte Kostenvorschuss von CHF 120.000,- für die Durchführung des Verfahrens viel zu hoch und die Frist von nur 10 Tagen (!) für dessen Einzahlung angesichts der Vielzahl der betroffenen Gläubiger viel zu kurz sein dürfte. Durch diese überhöhten Anforderungen an die Durchführung des Konkursverfahrens werden nach unserer Auffassung wesentliche Gläubigerinteressen verletzt und missachtet.
Außerdem ist fraglich, ob tatsächlich eine zu geringe Masse für die Durchführung des Konkursverfahrens vorhanden ist, da die ShareWood Switzerland AG in Liquidation nach diesseitigem Kenntnisstand in Brasilien über diverse Plantagengrundstücke mit einem Wert von mehreren Millionen Euro verfügen soll.
Über den Verlauf und den Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens werden wir zu gegebener Zeit weiter berichten.
Möglichkeiten der Anleger der ShareWood Switzerland AG in Liquidation bei endgültiger Einstellung des Konkursverfahrens
Falls es nicht gelingen sollte, mit Hilfe der gegen die Einstellungsverfügung des Konkursamtes eingelegten Beschwerde die endgültige Einstellung des Konkursverfahrens zu verhindern, besteht auch danach grundsätzlich noch die Möglichkeit, das Verfahren von dem zuständigen Konkursrichter wieder eröffnen zu lassen, falls nachträglich noch weiteres zur Masse gehörendes Vermögen der Gesellschaft entdeckt wird.
Als Ansprüche der Masse gelten dabei sämtliche – auch strittigen – Ansprüche, die dem Schuldner bei Insolvenzeröffnung zustanden oder während des Insolvenzverfahrens anfallen.
Sollten also beispielsweise im Laufe des noch andauernden Ermittlungsverfahrens gegen die Verantwortlichen der ShareWood Switzerland AG in Liquidation oder im Verlauf weitergehender Ermittlungen geschädigter Gläubiger der Gesellschaft noch weitere Vermögenswerte auftauchen, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, auch ein bereits eingestelltes Konkursverfahren unter Umständen wieder aufnehmen zu lassen.
Aus diesem Grunde wird von uns derzeit weiter geprüft, ob solche weitergehenden Ermittlungen in Brasilien möglich und sinnvoll sind und welche Kosten hierfür von interessierten Gläubigern aufzubringen wären, um so dem Konkursverfahren zur Durchführung zu verhelfen.
Rechtsrat für Investoren und Baumkäufer der ShareWood Switzerland AG in Liquidation
Angesichts der vorstehend beschriebenen Sach- und Rechtslage ist es aus unserer Sicht zunächst weiterhin dringend erforderlich, das Konkursamt mittels der gegen seine Einstellungsverfügung eingelegten Beschwerde dazu zu bringen, denjenigen Anlegern und Investoren, die sich an der Einzahlung eines Kostenvorschusses beteiligen wollen, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch hinsichtlich der Höhe eine realistische Möglichkeit zu geben, dieses Vorhaben auch tatsächlich umzusetzen.
Falls es mittels der aktuell beim Bezirksgericht Zürich eingelegten Beschwerde nicht gelingen sollte, die Einstellung des Konkursverfahrens über das Vermögen der ShareWood Switzerland AG in Liquidation zu verhindern, wird dann eventuell weiter zu prüfen sein, ob und inwieweit noch nachträglich zur Masse der ShareWood Switzerland AG in Liquidation gehörendes Vermögen gefunden werden kann, um so eventuell eine Wiedereröffnung des Insolvenzverfahrens zu erreichen.
Ziel aller diesbezüglichen Bemühungen sollte es aus Sicht der Anleger sein, zumindest die in Brasilien belegenen Plantagengrundstücke und die darauf befindlichen Bäume im Wert von mutmaßlich mehreren Millionen Euro zugunsten der Konkursmasse der ShareWood Switzerland AG in Liquidation zu verwerten und so den geschädigten Anlegers aus der Konkursmasse zumindest einen Teil ihres investierten Geldes zurückerstatten zu können.
Ob und inwieweit einzelne Anleger und Investoren oder eine Anlegergruppe selbst die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit haben, die weitere Aufzucht und den Verkauf der von ihnen erworbenen Bäume zu organisieren und durchzuführen, befindet sich derzeit noch in der weiteren Klärung, so dass hierüber derzeit von uns auch noch keine konkreten Angaben gemacht werden können.
Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir hierüber zu gegebener Zeit gesondert berichten.
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