In einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen bearbeiteten Verfahren wurde die ShareWood Switzerland AG am 23.08.2019 vom Landgericht Frankfurt am Main dazu verurteilt, einer von uns vertretenen Mandantin sämtliche Zahlungen für den Kauf von diversen Teak-, Eukalyptus- und Balsabäumen zurückzuerstatten und darüber hinaus die gesamten Kosten des bisherigen Rechtsstreits zu tragen.
In seinem Urteil ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass seiner Entscheidung des Rechtsstreits über die Rückzahlung sämtlicher Kaufpreise entgegen der Auffassung der ShareWood Switzerland AG deutsches Recht und nicht etwa schweizerisches oder gar brasilianisches Recht zugrunde zu legen ist.
Des Weiteren hat das Gericht in seinem Urteil vom 23.08.2019 auch bestätigt, dass es als sogenanntes “Wohnsitzgericht” unserer Mandantin für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständig war.
Das Urteil ist allerdings bislang noch nicht rechtskräftig.
Ob die ShareWood Switzerland AG gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main Berufung einlegen wird, ist derzeit zwar nicht bekannt, wird aber von uns erwartet, da es in dem Verfahren um eine Vielzahl umstrittener Tatsachen und Rechtsfragen ging, auf die wir die Rückzahlungsansprüche unserer Mandantin gestützt hatten.
Über dieses Urteil hat auch das ARD-Wirtschaftsmagazin “plusminus” berichtet.
Weitere Urteile gegen ShareWood Switzerland AG absehbar?
Nachdem nunmehr ein erstes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die ShareWood Switzerland AG auf Rückerstattung der von unserer Mandantin geleisteten Kaufpreise vorliegt, gehen wir davon aus, dass sich weitere Geschädigte in anderen von unserer Kanzlei geführten Parallelverfahren der von uns vertretenen Rechtsauffassung anschließen und die ShareWood Switzerland AG ebenfalls auf vollständige Rückzahlung der von unseren Mandanten gezahlten Kaufpreise verurteilen werden.
Dies gilt umso mehr, als die Gründe, auf die sich das von unserer Kanzlei erstrittene Urteil vom 23.08.2019 stützt, bei sämtlichen Anlegern und Käufern von Bäumen bei der ShareWood Switzerland AG zutreffen dürften.
Rechtsrat für Anleger und Holzkäufer bei der ShareWood Switzerland AG
Falls Anleger ihre Verträge mit der ShareWood Switzerland AG über den Kauf von Teak-, Eukalyptus- oder Balsabäumen rückabwickeln wollen, sollten sie hierfür gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, sofern diese nicht zu einer außergerichtlichen Rückzahlung oder wenigstens zu einer vergleichsweisen Einigung über die Rückerstattung zumindest eines Teils der gezahlten Kaufpreise bereit sein sollte.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.
Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.