Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Vorfälligkeitsentschädigung nicht immer geschuldet (BGH vom 19.01.2016)

In zwei Urteilen vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15 und Az. XI ZR 388/14) hat der Bundesgerichtshof zu der Frage entschieden, ob und inwieweit ein Darlehensnehmer bei der vorzeitigen Beendigung von (Verbraucher-) Darlehensverträgen an die Bank oder Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen hat.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzuges

In einem dieser beiden Urteile (Az. XI ZR 103/15)  ging es dabei um die Frage, ob eine Sparkasse, die den Kredit ihres Kunden wegen Zahlungsverzuges vorzeitig gekündigt hatte, neben der Zahlung der zum Zeitpunkt der Kündigung offenen Darlehensvaluta darüberhinaus auch noch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen durfte.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof jedoch verneint mit der Begründung, dass der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, nach § 497 Abs. 1 BGB a.F. den geschuldeten Betrag grundsätzlich nur mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen habe.

Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung, wonach der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dieses gesetzgeberische Ziel werde jedoch verfehlt, wenn man der Bank oder Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung zubilligen würde.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei zukünftigen Sondertilgungsrechten

In dem zweiten Fall vom 19.01.2015 (Az. XI ZR 388/14) hatte der Bundesgerichtshof darüber zu entscheiden, ob die formularvertragliche Regelung in dem Darlehensvertrag einer Sparkasse, wonach bei einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, bzw. von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden sollten, wirksam ist.

Auch dies wurde vom Bundesgerichtshof verneint, weil eine solche Klausel von den gesetzlichen Regelungen abweichen würde, wonach der Bank oder Sparkasse nur derjenige Schaden zu ersetzen sei, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die generelle Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung führe jedoch zu einer “Überkompensation” des Schadens bei der Bank.

Aus diesem Grunde sei die betreffende Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, unvereinbar und benachteilige den Darlehenskunden unangemessen.

 

 

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