Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Widerruf von Darlehen: Rückabwicklung des Darlehensvertrages bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (BGH, Urt. v. 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10)

Wie der für Bankrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.06.2011 (Az. XI ZR 349/10) bestätigt hat, muss nach einem wirksamen Widerruf von Darlehen wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung eine Rückabwicklung des zugrunde liegenden Darlehensvertrages erfolgen. Dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs lagen zwei Widerrufsbelehrungen einer Bank zugrunde, die textliche Abweichungen gegenüber der gesetzlichen Regelung, bzw. gegenüber der Muster-Belehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 01.08.2002 enthielten. In diesen beiden Widerrufsbelehrungen hieß es u.a.:

“Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.”

bzw.

“Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.”

Widerruf von Darlehen bei unzulässigem Zusatz in der Widerrufsbelehrung

Zu der erstgenannten Widerrufsbelehrung hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 26.10.2010, Az. XI ZR 367/07) ausgeführt, dass die einwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, weil die Belehrung insoweit einen unzulässigen Zusatz enthalte, als der Widerruf des Darlehensvertrages als nicht erfolgt gelte, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

Die zweite Widerrufsbelehrung, wonach die Frist für einen Widerruf “frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne, belehre den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend sei. Die Verwendung des Wortes “frühestens” ermögliche es dem Verbraucher nämlich nicht, den tatsächlichen Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Einer so formulierten Widerrufsbelehrung lasse sich lediglich entnehmen, dass die Widerrufsfrist “jetzt oder später” beginnen könne, aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Dadurch werde der Verbraucher im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies seien.

Widerruf von Darlehen: Rückabwicklung ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Nach erfolgreichem Widerruf von Darlehen gestaltet sich die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGH, Urt. v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08) in der Weise, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta und die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile schuldet. Der Darlehensgeber wiederum schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz hierfür. Diese gegenseitigen Ansprüche wären in einer entsprechenden Berechnung ggf. zu saldieren. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt im Falle eines solchen Widerrufs grundsätzlich nicht an. Eine vom Darlehensnehmer bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist ihm daher ggf. von der Bank zurückzuerstatten.

Widerruf von Darlehen: Verjährung oder Verwirkung?

Das Widerrufsrecht bei Darlehen unterliegt regelmäßig nicht der Verjährung, sondern allenfalls einer Verwirkung.

 

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