Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Widerrufsrecht bei Immobilien-Darlehen erlischt am 21.06.2016

Am 18.02.2016 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in geänderter Fassung angenommen und in diesem Zusammenhang u.a. beschlossen, dass das Widerrufsrecht bei Immobiliendarlehen, für die wegen ungültiger Widerrufsbelehrungen derzeit noch ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht besteht, drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und damit am 21.06.2016 endet.

Ratschläge von Stiftung Warentest (FINANZtest) zum Widerrufsrecht bei Immobilien-Darlehen

Das Verbrauchermagazin Stiftung Wartentest (FINANZtest) rät den betroffenen Kreditnehmern in einer Veröffentlichung vom 18.02.2016, angesichts dieser Frist umgehend ihre Vertragsunterlagen darauf zu prüfen, bzw. prüfen zu lassen, ob ein solches Widerrufsrecht bei Darlehen wegen einer möglicherweise fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht. Außerdem sollten die Kreditnehmer im Tilgungsplan die Höhe der jeweiligen Restschuld aus dem Darlehen ermitteln und vorsorglich Angebote anderer Banken einzuholen, die im Falle eines erfolgreichen Widerrufs bereit wären, die verbleibende Restschuld aus dem widerrufenen Darlehensvertrag zu finanzieren.

Desweiteren weist die Stiftung Warentest (FINANZtest) darauf hin, dass auch bereits abgewickelte, bzw. abbezahlte oder abgelöste Kredite noch widerrufen werden können mit der Folge, dass die Bank ihrem (früheren) Kreditnehmer u.U. noch die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und einen Nutzungsersatz erstatten muss.

Desweiteren verweist die Stiftung Warentest (FINANZtest) auf eine Vielzahl von verbraucherfreundlichen Urteilen, Vergleichen und Muster zum Widerrufsrecht bei Darlehen, die ihr nach eigenen Angaben vorlägen, sowie auf eine Liste der Verbraucherzentrale Hamburg mit den Ergebnissen der Prüfung von fast 2.000 Kreditverträgen.

Kritik an der Begrenzung des Widerrufsrechts bei Immobilien-Darlehen

In der Anhörung zu dem betreffenden Gesetzentwurf am 14.10.2016 wurde von verschiedenen Sachverständigen zum Teil erhebliche Kritik an einer solchen Begrenzung des Widerrufsrechts bei Darlehen mit falscher Widerrufsbelehrung geäußert.

Zum einen wurde vor einem Auseinanderdriften der Rechtslage gewarnt, weil z.B. bei normalen Verbraucherdarlehen kein Erlöschen des Widerrufsrechts vorgesehen sei. Dies sei auch bei Immobiliendarlehen sinnvoll, weil es sich hierbei schließlich um komplizierte Verträge handele.

Zudem sei das Widerrufsrecht bei Darlehen nicht, wie von manchen behauptet, auf Ewigkeit ausgelegt. Vielmehr reiche es, wenn die Bank den Verbraucher im Nachgang über sein Widerrufsrecht richtig belehre, was auch für bereits abgeschlossene Altverträge gelte.

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