Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
  •     Verehrte Besucher, bitte nutzen Sie bei Fragen zu bank- und kapitalmarktrechtlichen Themen, zu einzelnen Kapitalanlagen oder in versicherungsrechtlichen Fragen unser kostenloses Rückrufangebot!
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Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11) können Verbraucher bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung durch die Versicherungsgesellschaft auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen erklären und dadurch eine sofortige Rückabwicklung ihrer Verträge erreichen.

Dies gilt insbesondere für solche Lebens- und privaten Rentenversicherungsverträge, die zwischen Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden und zwar unabhängig davon, ob diese Verträge noch laufen, bereits gekündigt wurden oder schon ausgezahlt sind.

Nach einem wirksamen Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ist die betreffende Versicherungsgesellschaft regelmäßig verpflichtet, dem Verbraucher und Versicherungskunden deutlich höhere Beträge auszuzahlen, als dies bei einem regulären Vertragsende oder bei einer vorzeitigen Kündigung der Fall wäre.

Aus diesem Grund kann sich eine solche Rückabwicklung auch für solche Verbraucher und Versicherte lohnen, die ihren laufenden Versicherungsvertrag früher als vorgesehen beenden möchten, weil sie das Geld dringend für andere Zwecke benötigen oder weil sie mit der finanziellen Entwicklung ihres Vertrages unzufrieden sind.

 

BGH zur Rückabwicklung nach Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versicherungsvertrag nach einem Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen von der betreffenden Versicherungsgesellschaft nach sogenannten “bereicherungsrechtlichen Grundsätzen” rückabzuwickeln.

Dies bedeutet, dass der Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteter Versicherungsprämien zzgl. sogen. “Nutzungszinsen” hat, also derjenigen Zinsen, die das Versicherungsunternehmen mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaften konnte (BGH, Urt. v. 29.07.2015, Az. IV ZR 448/14).

Von einer Pflicht zur Rückerstattung sind auch sämtliche Vertragskosten umfasst, die dem Versicherungsnehmer im Verlauf der Prämienzahlung belastet wurden, wie zum Beispiel Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Vermittlerprovisionen.

Lediglich diejenigen Prämienanteile oder Risikobeiträge, die auf den reinen Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeitsschutz entfallen, sind von den Versicherern nicht zu erstatten und können daher bei der Rückabwicklungsberechnung anspruchsmindernd in Abzug gebracht werden.

 

Rechtsrat für Verbraucher: Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen anwaltlich oder von einer Verbraucherzentrale prüfen lassen

Interessierte Verbraucher, die ihre Lebensversicherung oder ihre (private) Rentenversicherung vorzeitig beenden möchten, sollten zunächst anwaltlich oder von einer Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob bei ihrem speziellen Vertrag eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, bzw. Widerrufsbelehrung vorliegt und ob ein Widerspruch oder Widerruf auf der Grundlage der aktuellen Urteile des Bundesgerichtshofs rechtlich möglich ist.

Sodann empfiehlt sich eine verlässliche Berechnung der finanziellen Auswirkungen einer Rückabwicklung, damit beurteilt werden kann, ob und inwieweit sich ein solcher Widerspruch oder Widerruf in finanzieller Hinsicht für den Verbraucher und Versicherten lohnt.

Vor einem etwaigen Widerspruch oder Widerruf sollte auch noch eingehend geprüft werden, ob durch eine solche Rückabwicklung möglicherweise – auch rückwirkend – irgendwelche Steuervorteile aberkannt werden könnten oder ob ein zusätzlicher Versicherungsschutz (z.B. Berufsunfähigkeit, Todesfall) entfällt, der unter Umständen weiterhin benötigt wird.

Erst wenn alle diese Fragen im Sinne des Verbrauchers geklärt werden konnten, sollte tatsächlich ein Widerspruch oder Widerruf gegenüber dem jeweiligen Versicherer erfolgen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Verbraucher und Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem Widerspruch oder Widerruf bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sowie in allen damit einhergehenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

 

Pauschalangebot der Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen für betroffene Verbraucher

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung werden die Kosten für eine anwaltliche Beratung und Vertretung in Fällen eines Widerspruchs oder Widerrufs bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen meist von den Rechtsschutzversicherern übernommen.

Sollte dies nicht der Fall sein, erhalten unsere Mandanten für eine kostengünstige Pauschale von € 71,40 brutto pro Versicherungsvertrag, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen ihren Versicherungsvertrag. In dieser Pauschale enthalten ist eine Vorabprüfung der (Un-) Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrung und eine überschlägige Berechnung der finanziellen Auswirkungen eines entsprechenden Widerspruchs.

Falls unsere Mandanten eine genaue Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Widerspruchs wünschen, lassen wir diese regelmäßig von einem entsprechend spezialisierten Sachverständigenbüro fertigen, mit dem wir in solchen Fällen zusammenarbeiten. Dieses Sachverständigenbüro berechnet für eine genaue Auswertung pro Versicherung einen Betrag von € 125,- inkl. Mwst., der neben der oben genannten Pauschale gesondert anfällt. Eine solche Berechnung durch einen Sachverständigen hat allerdings den Vorteil, dass sie – im Gegensatz zu einer nur überschlägigen Berechnung – im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft als Beweismittel für die Höhe der Rückzahlungsansprüche vorgelegt werden könnte.

 

Kanzlei für Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

 

 

 

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