Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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AKURA-Beteiligungen, AKURA Genussrechte, AKURA Kapital Management AG

Überblick


An der zur sog. AKURA-Gruppe (Würzburg) gehörenden AKURA Kapital Management AG wie auch an der im Jahre 2003 gegründeten AKURA II. Kapital Management AG konnten, bzw. können sich potentielle Anleger als typisch oder atypisch stille Gesellschafter beteiligen oder Genußrechte erwerben.

Zum Unternehmensgegenstand dieser beiden Beteiligungsgesellschaften zählt nach eigenen Angaben die Investition in und die Verwaltung von Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren sowie die Vermittlung von Finanzdienstleistungsangeboten, soweit hierfür keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist, wobei sie alle Geschäfte betreiben dürfen, die diesem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

Die auch mit dem Begriff “AKURA-Sachwertplan” bezeichneten atypisch stillen Beteiligungen wurden sowohl als Einmalanlage ab € 1.500,- wie auch als monatliche Rateneinlage ab € 50,- (AKURA Kapital Management AG), bzw. als Einmalanlage ab € 3.000,- oder monatliche Rateneinlage ab € 25,- (AKURA II. Kapital Management AG) mit einer Mindestvertragsdauer von 10 Jahren angeboten.

Ihren “AKURA-Sachwertplan” hat die AKURA Kapital Management AG u.a. damit beworben, daß höchste Anlagesicherheit durch die breite Streuung des verfügbaren Kapitals in Aktien und Investmentfonds, Industriebeteiligungen, innovative Unternehmenskonzepte, festverzinsliche Papiere, Geldmarktfonds, Immobilien und Immobilienfonds sowie in VC-Fonds (Venture Capital) und Private Equity Fonds gegeben sei. Außerdem ist in entsprechenden Werbeunterlagen von einer Mindestausschüttung von 5% p.a., einer Prognose, bzw. “Gewinn-Zielvorgabe” von 8-12% p.a. und hohen Abfindungsguthaben am Ende der Laufzeit die Rede.

Für die Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung an der AKURA II. Kapital Management AG ab einer Einmalanlage von € 1.500,- oder einer Rateneinlage ab € 25,- pro Monat (bei einer Nominaleinlage von mindestens € 3.000,-) hat das Unternehmen u.a. mit einer Grunddividende von 6,25% der eingezahlten Nominaleinlage plus Übergewinnanteil geworben.

Neben der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II. Kapital Management AG gehören, bzw. gehörten nach Unternehmensangaben zur sog. AKURA-Gruppe außerdem noch die AKURA GmbH (bzw. AKURA Vertriebs- und Vermittlungs GmbH), die Europäische Finanzgruppe Vertriebs- und Vermittlungs GmbH sowie die Exklusiv Finanz GmbH (bzw. Exklusiv Finanz Vertriebs- und Vermittlungs GmbH), die u.a. mit der Platzierung der einzelnen Beteiligungsprodukte der AKURA-Gesellschaften beauftragt wurden.

Aktuelles


 15.02.2011: Vorläufiges Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Würzburg eröffnet

Am 14.02.2011 wurde vor dem Amtsgericht Würzburg das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der AKURA Kapital Management AG und der AKURA II. Kapital Management AG eröffnet (Az. IN 65/11 und IN 66/11). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter der beiden Gesellschaften wurde Herr Rechtsanwalt Frank Hanselmann (Würzburg) bestellt.

Ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche betroffener Anleger gegen diese beiden Gesellschaften und deren verantwortlich handelnde Personen sollten Geschädigte ihre Ansprüche im Zusammenhang mit den von ihnen gezeichneten Genussrechten in jedem Falle zur Insolvenztabelle anmelden.

Rechtslage


 … gegenüber den Beteiligungsgesellschaften:

Gegenüber einem Beteiligungsunternehmen wie der AKURA Kapital Management AG oder der AKURA II. Kapital Management AG können die als atypisch stille Gesellschafter beteiligten Anleger möglicherweise dann eine vollständige Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Rückerstattung ihrer Einlagen verlangen, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts über die Besonderheiten und Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Unternehmen des sog. grauen Kapitalmarkts (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03) kommt etwa ein auf Rückabwicklung des Gesellschaftsbeitritts gerichteter Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn der betroffene Anleger nicht oder nicht hinreichend deutlich darüber informiert wurde, daß er auch an den Verlusten einer solchen (atypisch stillen) Gesellschaft beteiligt und daher eventuell verpflichtet ist, über die von ihm getätigten Einlagen hinaus unter Umständen noch etwaige Nachschüsse zu leisten.

Ein Anspruch auf Rückgewähr der Einlage läßt sich möglicherweise auch dann durchsetzen, wenn dem Anleger nicht mitgeteilt wurde, daß gewinnunabhängige Entnahmen zu einer Verringerung des für die Investition zur Verfügung stehenden Kapitals führen und damit gleichzeitig die erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten auslösen können (so etwa BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03) oder wenn der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während ein Großteil auf sog. Weichkosten entfällt (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Die aus einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung resultierenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche können atypisch still beteiligte Anleger grundsätzlich direkt der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und die Freistellung von weiteren Zahlungen, Entlassung aus sämtlichen Verbindlichkeiten sowie die Rückerstattung aller von ihnen gezahlter Einlagen verlangen.

 

 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Auch unmittelbar gegenüber dem Anlageberater oder Anlagevermittler einer solchen atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung, bzw. dem dahinter stehenden Vermittlungsunternehmen ist ein letztendlich auf Rückabwicklung der gesamten Kapitalanlage gerichteter Anspruch auf Schadensersatz durchsetzbar, falls der Nachweis einer fehlerhaften Aufklärung und Beratung oder einer arglistigen Täuschung erbracht werden kann.

So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) einen schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlagevermittlers darin gesehen, daß dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische (Gesellschafts-) Beteiligung als “sicher” dargestellt hatte, obwohl es sich dabei tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante bis spekulative Investition handelte.

Eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers kommt auch dann in Betracht, wenn der Anleger nicht oder unvollständig über die wirtschaftliche Plausibilität einer solchen “Kapitalanlage” informiert (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99) oder wenn er nicht darüber aufgeklärt wurde, daß die vorzeitige Beendigung einer solchen Beteiligung, bzw. deren vorzeitige Veräußerung oder Verkauf in Ermangelung eines entsprechenden Marktes (sog. Zweitmarkt) nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Dabei sind auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken der angebotenen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (so z.B. BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus für den geschädigten Anleger ergebenden Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber den betreffenden Vertriebspersonen und -organisationen liegt inzwischen eine umfassende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte vor.

Urteile

Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

 

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