Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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AMIS Asset Management Investment Services AG, AMIS Financial Consulting AG (AFC)

Überblick


Im Zeitraum von 1999 bis zum Jahre 2005 hat die sog. AMIS-Gruppe, bestehend aus der AMIS Asset Management Investment Services AG (AMIS) und der AMIS Financial Consulting AG (AFC) über meist freie Vermittler (u.a. eine Fa. Victus Finanzplaner AG aus Riegelsberg) mit mehr als 15.000 Anlegern Verträge über die Verwaltung von deren Vermögen abgeschlossen.

Bereits ab dem Jahre 2002 sollen Kunden der AMIS-Gruppe durch die Prospekte, Produktbeschreibungen und Vertragsunterlagen u.a. darüber getäuscht worden sein, daß die eingezahlten Gelder vereinbarungsgemäß investiert worden seien, während tatsächlich dem anvertrauten Vermögen ständig Gelder planwidrig und für andere Zwecke entzogen wurden.

Im März 2005 hat dann zunächst die Luxemburger Finanzaufsicht eine Sperre über dort geführte AMIS-Fonds verhängt, weil nicht klar gewesen war, wohin die Gelder zum Teil investiert wurden und die Fonds nicht über einen geprüften Rechnungsabschluß verfügt hatten.

Im August 2005 wurde daraufhin von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) über die AMIS Financial Consulting AG wegen Unklarheiten bei der Kundenbuchhaltung und den rechtlichen Verhältnissen eine Geschäftsaufsicht verhängt, um die Gefahr einer (weiteren) Schädigung der Anleger und Gläubiger abzuwenden.

Aufgrund diverser Strafanzeigen ergingen in den folgenden Wochen mehrere Haftbefehle gegen verantwortliche Personen der sog. AMIS-Gruppe, insbesondere gegen deren Gründer Dietmar Böhmer und Harald Loidl sowie gegen den Vorstand Thomas Mitter wegen des Verdachts des Betruges, bzw. des gewerbsmäßigen Betruges.

Über das Vermögen der AMIS Asset Management Investment Services AG und der AMIS Financial Consulting AG wurde Ende des Jahres 2005 der Konkurs eröffnet und die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen entzogen.

Das zuständige Gericht in Luxemburg hat Ende 2005, bzw. Anfang 2006 die Liquidation zweier Fonds namens “Top Ten Multifonds Sicav” und “AMIS Funds Sicav” angeordnet, so daß anspruchsberechtigte Anleger dort entsprechende Auszahlungsforderungen anmelden können.

Aktuelles


 16.04.2007: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Verantwortliche der AMIS-Gruppe

In ihrer vor wenigen Tagen fertiggestellten Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft Wien den Verantwortlichen der AMIS Asset Management Investment Services AG, bzw. der AMIS Financial Consulting AG (AFC) Dietmar Böhmer, Harald Loidl, Thomas Mitter, Wolfgang Gansdörfer und Alban Kuen vor, Kunden unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu verleitet zu haben, Verträge über die Verwaltung von Vermögen oder die Vermittlung von Veranlagungen mit Gesellschaften der AMIS-Gruppe abzuschließen und Beträge in deren Verfügungsmacht zu übertragen, wodurch diese Kunden einen Vermögensschaden von insgesamt rd. € 62 Mio. erlitten hätten. Von diesem Schaden sollen ca. € 53 Mio. der AMIS-Gruppe selbst und ca. € 9 Mio. den Verantwortlichen der AMIS-Gruppe zugute gekommen sein.

Um die Täuschung zu verschleiern, sollen den AMIS-Kunden gefälschte Depotmitteilungen ausgehändigt und alte Kunden scheinbar vertragskonform ausgezahlt worden sein, allerdings unter Verwendung von Geldern neuer Kunden.

Rechtslage


 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler

Gegenüber seinem Anlageberater oder -vermittler, bzw. dem eventuell dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen kann der Anleger dann einen auf Erstattung sämtlicher Verluste gerichteten Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß er im Zusammenhang mit dem Abschluß eines (Verwaltungs-) Vertrages mit der AMIS-Gruppe fehlerhaft oder unvollständig aufgeklärt und beraten wurde.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte zu vergleichbaren Fällen etwa dann in Betracht, wenn der Berater, bzw. Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die Wirtschaftlichkeit und Plausibilität der angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und der Kapitalsuchenden aufgeklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Liegen dem Berater oder Vermittler solche gesicherten Informationen nicht vor, hat er auch darüber seinen Kunden ausdrücklich zu informieren (BGH aaO).

Als Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, bzw. Anlagevermittlers wurde es vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) desweiteren angesehen, wenn dieser dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Kapitalanlage – auch entgegen etwaiger Prospektangaben – als “sicher” bezeichnet, obwohl es sich tatsächlich um eine mehr oder weniger riskante bis spekulative Investition handelt.

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus ergebenden Ansprüchen der betroffenen Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

Vor einer Geltendmachung oder Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber den beteiligten Anlageberatern und -vermittlern im Falle einer entsprechenden Haftung empfiehlt es sich jedoch regelmäßig, ggf. mittels einer Auskunftei, bzw. Detektei abzuklären, ob diese in wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt in der Lage sind, dem Anleger seinen Schaden zu ersetzen. Bisweilen verfügen die Berater oder Vermittler auch über eine Haftpflichtversicherung, die eventuell in Anspruch genommen werden kann, wenn der Berater oder Vermittler selbst, bzw. das dahinstehende Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen nicht leistungsfähig ist.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz

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