Überblick
Die zu der sog. Frankonia-Gruppe (Würzburg) gehörenden Unternehmen (z.B. Deltoton AG, Deutsche Frankonia Beteiligungs AG, Frankonia Direkt AG, Frankonia Wert AG, Frankonia Sachwert AG, CSA Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 4 AG & Co. KG, CSA Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds 5 AG & Co. KG) haben seit Mitte der neunziger Jahre Kapitalanlagen in Form von atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditanteilen an konzernverbundenen Gesellschaften angeboten und verwaltet, die u.a. von freien Mitarbeitern und sog. “Anlageberatern” eines Finanzvertriebs namens Futura Finanz AG (Hof) auch an Kleinanleger vermittelt wurden.
Bei der ersten von der Frankonia-Gruppe initiierten Anlage handelte es sich um Beteiligungen als sog. atypisch stiller Gesellschafter an der damaligen Frankonia Direkt AG, einer Vorgängergesellschaft der heutigen Deltoton AG, mittels einer Einmalanlage von mindestens DM 1.000,- und/oder monatlichen Ratenzahlungen ab DM 50,-. Beworben wurde diese Beteiligungsform u.a. mit erheblichen Verlustzuweisungen, regelmäßigen Entnahmen und einer überdurchschnittlichen Rendite durch den Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Immobilien sowie die Vermittlung von Immobilien, Kapitalanlagen und Beteiligungen an Unternehmen jedweder Art.
Auch an der danach gegründeten Frankonia Wert AG, ebenfalls eine Vorgängergesellschaft der heutigen Deltoton AG, konnten sich Anleger mittels einer Einmalanlage ab DM 1.000,- und/oder monatlichen Raten von mindestens DM 50,- als atypisch stille Gesellschafter beteiligen, genauso wie an der Frankonia Sachwert AG mit Einmalanlagen ab € 500,- und/oder monatlichen Einlagen ab € 25,-.
Die Beteiligungsdauer für diese atypisch stillen Beteiligungen lag zum Teil bei mehr als 30 Jahren.
An den CSA Capital Sachwert Alliance AG & Co. KG’s (Beteiligungsfonds 4 und 5) konnten entsprechende Kommanditanteile als Einmalanlage oder als Kombination aus Einmal- und Rateneinlage mit einer Laufzeit zwischen 10 und 29 Jahren gezeichnet werden, wobei das Gesellschaftsvermögen vor allem in Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen, in börsennotierte Aktien und Anleihen und offene sowie geschlossene Immobilienfonds investiert werden sollte.
Im Jahre 2006 wurde die zur sog. Frankonia-Gruppe gehörende Frankoniawert AG u.a. aus Gründen einer “Imageverbesserung” in Deltoton AG umbenannt. Nach eigenen Angaben des Unternehmens erfolgt die Wertschöpfung aus den vier Anlagebereichen Vermögensverwalter, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen (Private Equity) und Wertpapieranlagen. Dabei sollen im Jahre 2006 entsprechende Investitionen in Höhe von € 17 Mio. getätigt und in den Jahren seit Gründung des Unternehmens bereits mehr als € 40 Mio. durch Entnahmen an die Anleger zurückgezahlt worden sein.
Im übrigen gibt die Deltoton AG an, kein Produkt zu verkaufen, sondern die Einlagen der Gesellschafter zu verwalten, wobei ihre Leistungen unter dem Aspekt einer 100%igen Verlustzuweisung gestaltet seien.
Aktuelles
In Bearbeitung…
Rechtslage
… gegenüber den Beteiligungsgesellschaften:
Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 354/02; BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03) können atypisch still an einem Unternehmen wie der Deltoton AG, der Frankonia Direkt AG, der Frankonia Wert AG oder der Frankonia Sachwert AG beteiligte Anleger u.U. dann gegenüber der jeweiligen Gesellschaft die vollständige Rückzahlung ihres Beteiligungskapitals, bzw. Rückgewähr ihrer Einlage verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts über die Besonderheiten und Risiken dieser atypisch stillen Beteiligung unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurden.
So kommt ein schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler etwa dann in Betracht, wenn der Anleger nicht, bzw. nicht hinreichend deutlich darüber informiert wurde, dass er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus auch noch etwaige Nachschüsse in erheblichen Umfange zu leisten (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03).
Desweiteren muß der Anleger auch darüber aufgeklärt und beraten werden, daß etwaige Entnahmen unter Umständen zu einer erheblichen Verringerung des für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen könnten, so daß gleichzeitig die erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten besteht (BGH, Urt. v. 26.09.2005, II ZR 314/03).
Auch hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03) eine ausdrückliche Aufklärungs- und Beratungspflicht für den Fall bestätigt, daß tatsächlich nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wurde, während mit einem Großteil sog. Weichkosten abgedeckt worden sind.
Die aus einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz kann der Anleger den weiteren Zahlungsforderungen der betreffenden Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und darüberhinaus die Rückzahlung aller bislang erbrachter Einlagen verlangen.
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… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
Ein Anspruch des Anlegers auf Schadensersatz, bzw. Erstattung möglicher Verluste im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Beteiligungsunternehmen wie der Deltoton AG, der Frankonia Direkt AG, der Frankonia Wert AG oder der Frankonia Sachwert AG kommt auch unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Anlageberater, bzw. Anlagevermittler in Betracht, sofern er von diesem unvollständig oder fehlerhaft vor allem über die Risiken dieser Beteiligung(en) aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde.
So hat etwa der Bundesgerichtshof einen schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler darin gesehen, dass dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische (Gesellschafts-) Beteiligung als “sicher” dargestellt hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativer Natur war, bzw. ist (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).
Desweiteren kommt ein Aufklärungs- und Beratungsfehler in Betracht, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger auch ungefragt nicht oder nicht hinreichend deutlich darüber informiert hat, dass die vorzeitige Beendigung einer solchen Kapitalanlage, bzw. ein (vorzeitiger) Verkauf mangels eines entsprechenden Zweitmarktes nicht oder allenfalls höchst eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).
Im übrigen sind auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken der angebotenen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und/oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.
Urteile
In Bearbeitung…
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Patrick Didas
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