Überblick
Die zur Lindner Unternehmensgruppe gehörende Gebau Aktiengesellschaft bietet seit dem Jahre 1969 mit ihrem sog. “Medico-Programm” Beteiligungen an selbst initiierten geschlossenen Immobilienfonds an, um dem Anleger nach eigenen Angaben eine “interessante Möglichkeit zur Vermögensbildung” zu eröffnen.
Zu den bislang konzipierten Fondsgesellschaften der Gebau AG zählen u.a. die Medico Fonds Nr. 20 Objekt Gummersbach KG, Nr. 21 Objekt Neuwied KG und Nr. 22 Hollage KG, die Medico Fonds Nr. 23 Objekt Bensberg KG, Detmold AG und Nr. 25 Objekt Schwenningen KG sowie die Medico Fonds Nr. 26 Objekt Bad Rappenau KG, Nr. 27 Airport Hotel Düsseldorf KG und Nr. 28 Lindner Hotel Leipzig KG.
Weitere Immmobilieninvestitionen wurden mit den Medico Fonds Nr. 29 Objekt Erfurt KG, Nr. 30 Büro-Center Magdeburg KG und Nr. 31 Berlin Miraustraße KG, den Medico Fonds Nr. 32 Berlin Havemannstraße KG, Nr. 33 Objekte Leipzig-Hamburg KG und Nr. 34 Objekte Berlin-Leinefelde KG sowie mit den Medico Fonds 35 Leipzig-Berlin KG, Nr. 36 Leipzig Torgauer Straße KG und Nr. 37 Dresden Waldschlößchen KG vorgenommen.
Danach wurden die Medico Fonds Nr. 38 Magdeburg Damaschkeplatz KG, Nr. 39 Dresden Johannstadt KG und Nr. 40 Objekt Berlin Karlshorst KG, die Medico Fonds Nr. 41 Objekt Gera KG, Nr. 42 Objekt Düsseldorf KG und Nr. 43 Dresden Kristallplatz KG sowie die Medico Fonds Nr. 44 Objekt Wiesensee KG, Nr. 45 Objekte Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf KG und Nr. 46 Objekte Leverkusen, Düsseldorf, Duisburg KG konzipert.
Zu den bislang letzten Emissionsen zählen die Medico Fonds Nr. 47 Objekt Leukerbad (Schweiz) KG, Nr. 48 Objekte Köln, Monschau KG und Nr. 49 Objekte Binshof, Düsseldorf KG sowie der Medico Fonds Nr. 50 Wohnungsbau Fonds GmbH & Co. KG.
In die Konzeption dieser geschlossenen Immobilienfonds sind, bzw. waren meist diverse Tochtergesellschaften der Gebau-Gruppe eingebunden. Während die Gebau Aktiengesellschaft selbst bei den bisherigen Medico-Fonds u.a. als Initiator, Prospektherausgeber, Baubetreuer, Finanzierungsvermittler und Mietgarant aufgetreten ist, lag das Fondsmanagement in den Händen der Gebau Fonds GmbH. Die Gebau Technik GmbH war als Generalübernehmer bei einzelnen Fondsgesellschaften tätig.
Vertrieben wurden die einzelnen Medico-Fondsanteile u.a. durch die sog. APO-Bank (Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf), die Bonnfinanz AG (Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung, Bonn) und die DGV Deutsche Gesellschaft für Vermögensberatung mbH (Bonn).
Neben dem (Mit-) Vertrieb dieser Medico Immobilien Fonds übernahm die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (APO-Bank) bei einzelnen Fondsgesellschaften außerdem noch die Zwischenfinanzierung sowie eine Mittelverwendungskontrolle. Darüberhinaus spricht die Gebau Aktiengesellschaft sogar davon, daß die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (APO-Bank) bereits seit 1965 ihre “Vertragsgesellschaft” und außerdem ihr “Produktpartner (…) für den Vertrieb und die Platzierung der Medico Immobilien Fonds” sei, bzw. gewesen sei.
Nachdem sich in der letzten Zeit u.a. wegen Auslaufens diverser Mietgarantien bei einzelnen Medico-Fondsgesellschaften die Einnahmesituation zum Teil erheblich verschlechtert hat, mussten inzwischen in vielen Fällen auch die ursprünglich gezahlten Ausschüttungen an die Anleger drastisch reduziert und teilweise sogar ganz eingestellt werden.
Insbesondere die Medico Fonds Nr. 30 Büro-Center Magdeburg KG und Nr. 33 Objekte Leipzig-Hamburg KG sind von den derzeitigen wirtschaftlichen Problemen betroffen.
Aktuelles
In Bearbeitung…
Rechtslage
… gegenüber dem Anlageberater oder Anlagevermittler, bzw. der vermittelnden Bank
Gegenüber seinem Berater oder Vermittler, bzw. der dahinterstehenden Bank oder einer sonstigen Vertriebsorganisation kann der Gesellschafter eines sog. Medico Immobilien Fonds unter Umständen dann einen auf Erstattung sämtlicher Verluste gerichteten Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, wenn er im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Beteiligung, bzw. seines Beitritts zu der betreffenden Medico-Fondsgesellschaft von dem Anlageberater oder -vermittler über die jeweiligen Besonderheiten und Risiken einer solchen unternehmerischen Gesellschaftsbeteiligung unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde.
So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06) in ähnlichem Zusammenhang entschieden, daß ein Anlageberater oder -vermittler grundsätzlich gehalten ist, einen Anleger, dem er zum Erwerb einer solchen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, im Zweifel auch ungefragt darauf hinzuweisen, daß die vorzeitige Veräußerung oder sonstige Beendigung einer solchen Gesellschaftsbeteiligung in Ermangelung eines entsprechenden (Zweit-) Marktes in aller Regel nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
Ein schadensersatzpflichtiger Aufklärungs- und Beratungsfehler wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch darin gesehen, daß ein Anlageberater, bzw. -vermittler seinem Kunden gegenüber eine solche Anlage als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese schon nach der Zuordnung durch die Anlagegesellschaft selbst als “gewinnorientiert” und “risikobewußt”, also mehr oder weniger riskant eingestuft wurde.
Überhaupt sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06) auch die im Emissionsprospekt eines solchen geschlossenen Immobilienfonds enthaltenen Hinweise auf die konkreten Chancen und Risiken dieser Beteiligung kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken unter Umständen abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung kann desweiteren dann vorliegen, wenn der Berater oder Vermittler den Anleger nicht explizit darüber informiert hat, daß eine gewinnunabhängige Entnahme oder Ausschüttung nicht mit einer Rendite gleichgesetzt werden darf (so z.B. BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).
Schließlich kommt auch dann eine Haftung des Beraters oder Vermittlers, bzw. den dahinterstehenden Vertriebsorganisationen in Betracht, wenn diese das Anlagekonzept nicht oder nicht hinreichend auf wirtschaftliche Tragfähigkeit und Plausibilität hin überprüft und den Anleger auch nicht darüber informiert haben, daß eine solche Prüfung nicht durchgeführt worden ist (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99).
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… gegenüber der anteilsfinanzierenden Bank:
Nach höchstrichterlicher und instanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 193/04) kann beim fremdfinanzierten Erwerb einer solchen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unter Umständen (auch) gegenüber der finanzierenden Bank eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages nebst Fondsanteil geltend gemacht werden, falls etwa die Beteiligung zusammen mit dem Kreditvertrag im Rahmen einer sog. Haustürsituation (z.B. zu Hause oder am Arbeitsplatz) vermittelt wurde, ohne daß eine ordnungsgemäße Belehrung über ein sich daraus ergebendes Widerrufsrecht erfolgt ist.
Ein Anspruch auf Schadensersatz, bzw. Rückabwicklung des gesamten Fondserwerbs gegenüber der Bank läßt sich möglicherweise auch dann durchsetzen, wenn der Anleger von seinem Berater oder Vermittler (BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05) oder dem Verkäufer, bzw. den (Fonds-) Initiatoren (BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. XI ZR 347/05) über bestimmte Tatsachen arglistig getäuscht wurde.
Desweiteren kommt auch bei etwaigen Formfehlern des Darlehensvertrages in Betracht, daß dem Anleger zumindest ein Teil der gezahlten Zinsen zurückzuerstatten ist, weil etwa bestimmte Pflichtangaben wie zum Beispiel der Gesamtbetrag aller Zahlungen fehlen (so etwa BGH, Urt. v. 25.04.2006, Az. XI ZR 106/05 oder BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. XI ZR 150/03).
Urteile
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