Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Swiss Global Connect AG

Überblick


Die Swiss Global Connect AG (Dortmund) hat es sich nach eigenen Angaben als Emissionshaus zur Aufgabe gemacht, renditestarke Anlagestrategien für Kapitalanleger zu entwickeln und das (Gesellschafts-) Kapital in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien zu investieren. Ziel der Swiss Global Connect AG soll es dabei sein, Anlegern die Möglichkeit zu bieten, mit nur einer Beteiligung und bei relativ niedrigem Kapitaleinsatz von den Chancen auf drei aussichtsreichen Wachstumsmärkten zu profitieren.

Als Leitlinien konkreter Investitionsentscheidungen der Swiss Global Connect AG werden neben der Rentabilität auch Risikoabwägungen (hohe Diversifizierung, breite Risikostreuung) und Wertbeständigkeit der Anlagen angegeben.

Die Beteiligung von Kapitalgebern mit einer Einlage ab € 5.000,- (Einmalzahlung oder Raten-, bzw. Kombizahlung ab € 50,- monatlich) an der Swiss Global Connect AG soll im Rahmen einer typisch stillen Gesellschaft erfolgen, wobei eine etwaige Nachschußverpflichtung vertraglich ausgeschlossen sei.

Geworben wird, bzw. wurde von der Swiss Global Connect AG u.a. damit, daß die Anleger mit dieser Beteiligung kein unnötiges Risiko eingehen würden, weil alle Anlagen auf ein sorgfältig analysiertes individuelles Risikoprofil abgestimmt seien und die Finanzanlagen einer ständigen Kontrolle unterlägen. Außerdem biete die Swiss Global Connect AG im Rahmen der typisch stillen Beteiligung den Vorteil einer Gewinn-Zielvorgabe von ca. 9% bis 16% jährlich, eine Kapitalstreuung in Finanzanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien im Verhältnis 70 zu 15 zu 15, eine Eintragung in das Beteiligungsbuch, Laufzeiten von mindestens 5 bis 20 Jahren zur optimalen Renditemitnahme, die Entnahme von jährlichen Gewinnanteilen und die Auschüttung von 80% des Gewinns an die typisch stillen Gesellschafter. Bei der Auswahl der Investitionen gelte der Sicherheit der Geldanlagen und der Erwirtschaftung der höchstmöglichen Rendite der größte Augenmerk. Für die Verwaltung des Vermögens der Anleger habe man die hochqualifizierten Asset-Manager der Eurofin Schweiz AG, der Muttergesellschaft der Swiss Global Connect AG verpflichtet.

Die Investition der Swiss Global Connect AG in Unternehmensbeteiligungen soll insbesondere im Bereich Private Equity, bzw. Venture Capital erfolgen.

Hinsichtlich des Geschäftsfeldes Immobilien sind vor allem Investitionen auf Mallorca (Mallorca-Invest, bzw. Mallorca Son Vida) genannt. Zusätzlich zu der Chance auf ein renditestarkes Investment erhalte der Anleger eine doppelte Absicherung der investierten Anlagesumme, so dass das Risiko eines Kapitalverlustes ausgeschlossen sei. Die Swiss Global Connect AG garantiere nicht zur die Rückzahlung des Nominalkapitals, sondern sichere das Engagement zusätzlich in Form einer Grundbucheintragung ab.

Aktuelles


In Bearbeitung…

Rechtslage


… gegenüber der Beteiligungsgesellschaft:

Gegenüber der Swiss Global Connect AG als Beteiligungsgesellschaft kommt ein Anspruch des typisch still beteiligten Gesellschafters auf Rückabwicklung seiner Beteiligung und Erstattung seiner Einlage in Betracht, wenn er im Zeitpunkt seines Beitritts zu der Gesellschaft über die Besonderheiten und Risiken dieser Beteiligung unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurde (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03; BGH, Urt. v. 19.07.2004, Az. II ZR 354/02).

So läßt sich nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auf Rückgewähr der Einlage gerichteter Schadensersatzanspruch etwa dann durchsetzen, wenn dem Anleger im Zeitpunkt seines Beitritts nicht oder nicht hinreichend deutlich mitgeteilt wurde, dass mit einem erheblichen Teil seiner Anlegergelder sog. Weichkosten abgedeckt werden sollen, während nur ein vergleichsweise geringer Teil des Beteiligungskapitals überhaupt zu Investitionszwecken zur Verfügung steht (so etwa BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Die aus einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung resultierenden Ansprüche auf Schadensersatz kann der Anleger den weiteren Zahlungsforderungen der betreffenden Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und darüberhinaus die Rückzahlung aller bislang erbrachter Einlagen verlangen.

•••

 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Auch unmittelbar gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler einer solch typisch stillen Gesellschaftsbeteiligung kann unter Umständen ein auf Rückabwicklung der gesamten Kapitalanlage gerichteter Anspruch auf Schadensersatz durchgesetzt werden, wenn der Nachweis einer fehlerhaften oder unvollständigen Aufklärung und/oder Beratung, bzw. einer arglistigen Täuschung des Anlegers gelingt.

Eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Beraters, bzw. Vermittlers kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa dann in Betracht, wenn der Anleger nicht oder unvollständig über die (fehlende) wirtschaftliche Plausibilität einer solchen Kapitalanlage informiert (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99) oder nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die vorzeitige Beendigung der Beteiligung, bzw. deren vorzeitige Veräußerung oder Verkauf in Ermangelung eines entsprechenden Marktes (sog. Zweitmarkt) nicht oder allenfalls eingeschränkt möglich ist (BGH, Urt. v. 18.01.2007, Az. III ZR 44/06).

Desweiteren hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) einen etwaigen Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlageberaters, bzw. Anlagevermittlers darin gesehen, dass dieser dem Anleger gegenüber eine solche unternehmerische (Gesellschafts-) Beteiligung als “sicher” dargestellt hat, obwohl es sich hierbei tatsächlich um eine mehr oder weniger spekulative unternehmerische Investition handelt.

Außerdem wurde vom Bundesgerichtshof eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung des Anlegers im Zusammenhang mit dem Vertrieb einer solchen Beteiligung angenommen, wenn er von seinem Berater oder Vermittler nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Entnahme oder Ausschüttung nicht mit der Rendite einer solchen unternehmerischen Investition gleichgesetzt werden darf (so z.B. BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Dabei sollen auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken der angebotenen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sein, Risiken abweichend hiervon darzustellen und/oder mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

Urteile


Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Seimetz

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