Überblick
Die im Jahre 2001 gegründete VentaCom GmbH (Bremen) betätigt sich nach eigenen Angaben als Spezialvertrieb für exklusive Kapitalanlagen, der seit Gründung der ebenfalls zur Unternehmensgruppe gehörenden Ventafonds GmbH im Jahre 2005 als Emissionshaus auch eigene Anlageangebote projektiert.
Zur Produktpalette der VentaCom GmbH gehören, bzw. gehörten bislang u.a. die sog. Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG, die Ventafonds Dubai Opportunity 1 GmbH & Co. KG, der White Owl Capital (WOC) Nachhaltigkeits Fonds 01 (WOC Photovoltaik Portfolio GmbH & Co. KG), die VentaPlan Best Select Vermögensverwaltung (VentaPlan-Vermögensverwaltung AG & Co. KG), die Walton Europe Landbanking Pinal County 2 GmbH & Co. KG und der sog. Ventafonds 1. Deutscher Bildungsfonds (Stand April 2009).
Gründungsgesellschafter der Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG sind neben der VentaCom GmbH als geschäftsführende Kommanditistin die WestAudit AG als Treuhandkommanditist (Treuhänder) und Mittelverwendungskontrolleur sowie die Ventafonds GmbH als Komplementärin, bzw. persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft. Mit der Platzierung der Fondsanteile wurde die VentaCom Marketing- und Vertriebskoordination GmbH beauftragt.
Die Laufzeit einer Beteiligung an dem Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE GmbH & Co. KG war zunächst bis zum 31.12.2010 geplant und soll inzwischen (Stand 18.03.2009) bis zum 31.12.2011 verlängert worden sein. Bei einem Mindestanlagebetrag von € 10.000,-, bzw. US$ 10.000,- zzgl. Agio werden bei planmäßigen Verlauf laufende Ausschüttungen von bis zu 14% p.a. in Aussicht gestellt und eine Rendite von bis zu 15,64% p.a. vor Steuer prognostiziert (ebenfalls Stand 18.03.2009).
Investitionsschwerpunkte dieses Fonds liegen in Dubai und den übrigen Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE).
Der WOC Nachhaltigkeits Fonds 01 umfasst ein Portfolio aus verschiedenen Solarkraftwerken in Spanien mit Ausschüttungsprognosen von 9,2% bis 33,2% p.a. und einem angenommenen Gesamtrückfluß von 346% p.a. nach Steuern (Stand 10.04.2009).
Mit einer Beteiligung an der sog. VentaPlan-Vermögensverwaltung AG & Co. KG soll Anlegern die Möglichkeit geboten werden, bereits mit kleinen Sparraten, Einmalbeiträgen oder einer Kombination aus beidem ihr Geld professionell arbeiten zu lassen und u.a. an Investitionen und deren Hebelmöglichkeiten teilzuhaben, die bisher vorrangig Großinvestoren oder institutionellen Investoren vorbehalten gewesen seien. Dabei soll die Anlage des Fondsvermögens in Kapitalanlageprodukte mit 100% Kapitalgarantie zum Laufzeitende erfolgen, wobei diese Garantie(en) durch eine mit mindestens “A” geratete internationale Bank gewährt würde(n).
Komplementär und für den Inhalt des Verkaufsprospektes der VentaPlan-Vermögensverwaltung AG & Co. KG verantwortlich ist die DSS Vermögensverwaltung AG (München), die auch bereits die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 1. KG, die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. 2. KG, die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG und die Premium Vermögensverwaltung AG & Co. KG emittiert hat. Als Treuhandkommanditistin der VentaPlan-Vermögensverwaltung AG & Co. KG ist die Turiga Beteiligungstreuhandgesellschaft mbH tätig.
Als Gesellschaftszweck der VentaPlan-Vermögensverwaltung AG & Co. KG, bei der Sicherheit und Rendite im Fokus stehen sollen, wird u.a. die Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erwerb und das Halten von Lebensversicherungspolicen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angegeben. Im Rahmen der Konzeption der VentaPlan Best Select Vermögensverwaltung AG & Co. KG ist im übrigen eine Hebelung durch Zinsdifferenzgeschäfte vorgesehen, um so den Leverageeffekt gewinnsteigernd ausnutzen zu können.
Erste Eigenemission der Ventafonds GmbH war im Jahre 2006 der sog. Ventafonds Erster Deutscher Bildungsfonds (Ventafonds 1. Deutscher Bildungsfonds GmbH & Co. KG), der der Finanzierung der Privaten Hanseuniversität Rostock dienen sollte.
Aktuelles
06.04.2009: “kapital-markt intern” über das Ende der Privaten Hanseuniversität Rostock
In seiner Ausgabe Nr. 13/09 berichtet der Brancheninformationsdienst “kapital-markt intern” (kmi), dass die Private Hanseuniversität Rostock zum 31.03.2009 endgültig ihren Betrieb einstellen müsse. Zuletzt seien nur noch drei Studenten an dieser Universität eingeschrieben gewesen.
Desweiteren weist “kmi” darauf hin, dass man bereits im Jahre 2006 vor dem Projekt, das über den sog. Ventafonds 1. Deutscher Bildungsfonds plaziert werden sollte, gewarnt habe.
12.03.2009: “fondstelegramm” zum Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE
Der Brancheninformationsdienst “fondstelegramm” hält in einer Analyse vom 02./12.03.2009 die Zeichnung des sog. Ventafonds Opportunity II. Dubai + VAE wegen des intransparenten Marktes der VAE, einer nicht überzeugend dokumentierten Erfahrung des Fondsmanagements und eines überholten Prospekts nicht für ratsam.
In der Überschrift zu seiner Analyse spricht das “fondstelegramm” von einem “Dubaifonds für Glücksritter”.
Rechtslage
… gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:
Sofern ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung an einem geschlossenen Fonds von seinem Anlageberater oder -vermittler unvollständig oder fehlerhaft über die konkreten Besonderheiten und Risiken einer solchen Investition aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht wurde, kann er unter Umständen von diesem oder von dem dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen einen auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch geltend machen.
Ein solcher schadensersatzbegründender Aufklärungs- und Beratungsfehler liegt etwa nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) dann vor, wenn der Berater oder Vermittler dem Anleger gegenüber diese (unternehmerische) Beteiligung als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich mehr oder weniger spekulativer Natur war, bzw. ist.
Darüberhinaus kommt ein Aufklärungs- oder Beratungsfehler auch dann in Betracht, wenn der Berater, bzw. Vermittler den Anleger nicht oder unzutreffend über die (fehlende) wirtschaftliche Plausibilität der von ihm angebotenen Kapitalanlage, bzw. über die Bonität und Seriösität der Initiatoren und Kapitalsuchenden aufgerklärt hat (BGH, Urt. v. 11.09.2003, Az. III ZR 318/02; OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.03.2006, Az. 5 U 257/05). Falls dem Berater hierzu keine gesicherten Informationen vorliegen, hat er den Anleger im Zweifel auch über diese Tatsache ausdrücklich zu informieren (BGH, aaO).
Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) ausdrücklich klargestellt, dass auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Risiken einer solchen Kapitalanlage kein Freibrief für den Anlageberater oder Anlagevermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.
Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu Art und Umfang der sich daraus ergebenden Ansprüche geschädigter Anleger auf Schadensersatz existiert inzwischen eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.
Urteile
Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor.