In einem (Hinweis-) Beschluss vom 26.01.2016 hat das OLG Koblenz in einem von der Kanzlei Seimetz & Kollegen geführten Verfahren mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2) gegen ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Koblenz zurückzuweisen, weil der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. im Rahmen der Liquidation kein Anspruch gegenüber dem von uns vertretenen Anleger auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten auf die von ihm gezeichnete Einlage zustünde.
Kein vertraglicher oder gesetzlicher Zahlungsanspruch der MLR2 i.L.
Begründet wurde diese Auffassung vom OLG Koblenz zunächst damit, dass sich aus den Verträgen zwischen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. und dem betreffenden Anleger ein solcher Anspruch nicht herleiten lasse. Eine solche Zahlungspflicht ergäbe sich insbesondere weder aus dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrag, der lediglich eine Ausgleichspflicht bei einem negativen Kapitalkonto bis zur Höhe etaiger Entnahmen vorsehe, noch aus dem entsprechenden Treuhandvertrag.
Auch nach §§ 149, 161 Abs. 2 HGB seien weitere (Raten-) Zahlungen des Anlegers auf seine Einlage nicht geschuldet, weil diese für eine ordnungsgemäße Liquidation gar nicht benötigt würden. Jedenfalls habe die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. weder in erster noch in zweiter Instanz substantiiert darlegen können, dass die von dem betreffenden Anleger geforderten Zahlungen tatsächlich zur Erfüllung des Abwicklungszwecks notwendig seien.
Keine Befugnis des Liquidators der MLR Beteiligungsgesllschaft mbH & Co. 2. KG i.L. zur Einziehung rückständiger und zukünftiger Raten
Desweiteren hat das OLG Koblenz seinen Beschluss vom 26.01.2016 damit begründet, dass ein Anspruch der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Durchführung eines endgültigen Ausgleichs unter den Gesellschaftern in Betracht komme. Der Abwickler, bzw. Liquidator sei nämlich zur Durchführung eines solchen Ausgleichs nicht berufen, weil diese nicht mehr zur Liquidation gehöre. Ein solcher Ausgleich, der erst nach beendeter Liquidation erfolge, sei nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr Aufgabe der Gesellschafter selbst und nicht des Liquidators.
Nach diesem (Hinweis-) Beschluss des OLG Koblenz sind Anleger der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG (MLR2) folglich nicht verpflichtet, weitere (Raten-) Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten.