Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L.: Klage abgewiesen

Mit Urteil vom 31.03.2016 (Az. 31 C 292/15, n. rkr.) hat das Amtsgericht Simmern die Klage der Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. gegen einen von der Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen vertretenen Anleger auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten vollumfänglich abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, dass sich ein eigener Anspruch der Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & C. KG i.L. weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergebe. Ein Forderungsrecht der Gesellschaft gegen den Treuhandkommanditisten bestünde nach den höchstrichterlich entwickelten Grundsätzen nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsehe. An einer solchen Regelung fehle es hier jedoch.

Auch kein Zahlungsanspruch der “Innova zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L. aus abgetretenem Recht

Nach Auffassung des Amtsgerichts Simmern ergibt sich ein Anspruch der “Innova zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L. gegen den Anleger auf Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten auch nicht aus abgetretenem Recht unter dem Gesichtspunkt einer Befriedigung von Gläubigern im Rahmen der §§ 149, 161 Abs. 2 HGB. Zwar gehöre es im Grundsatz zu den Pflichten des Liquidators einer Gesellschaft, rückständige Forderungen geltend zu machen. Solche Forderungen seien allerdings dann nicht mehr zu erfüllen, wenn sie zur Liquidation und Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich sind.

Da die Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. hierzu jedoch nicht hinreichend vorgetragen habe, sei der insoweit erforderliche Beweis als geführt anzusehen.

Unzureichende Angaben in der “Liquidationseröffnungsbilanz” der “Innova zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L.

Laut Urteilbegründung habe die “Innova Zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L. entgegen den Anforderungen an ihre sekundäre Darlegungslast lediglich eine unter dem 09.03.2015 durch eine SW Wirtschaftstreuhand gefertigte Stellungnahme vorgelegt, die sich auf eine als “Liquidationseröffnungsbilanz” bezeichnete Zahlenaufstellung beziehe. Allerdings seien die dort aufgeführten Zahlen aus dieser “Bilanz” heraus nicht ohne weiteres nachvollziehbar oder gar überprüfbar. Nicht zu erkennen sei insbesondere, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Anwendung gefunden hätten und welcher greifbare, substantiierte Ausgleichsplan bestünde.

Dies alles reiche in der Gesamtschau nicht aus, dem Anleger einen hinreichend konkreten Vortrag zur Frage der Notwendigkeit der Geltendmachung der gegen ihn bestehenden Forderungen der “Innova zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L. zu ermöglichen.

Ob der Liquidator im übrigen in Fällen wie hier überhaupt berufen sei, einen Ausgleich unter den Gesellschaftern der “Innova zweite Beteiligungsgesellschaft” i.L. herbeizuführen, brauche somit nicht mehr entschieden zu werden.

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