Mit Urteil vom 27.09.2005 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 216/04) in einem maßgeblich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen betreuten Verfahren klargestellt, daß nach dem Grundsatz der Waffengleichheit grundsätzlich derjenigen Partei, die für ihr Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben ist, ihre Darstellung des Gesprächs durch eine entsprechende Vernehmung oder Anhörung persönlich in den Prozeß einzubringen, da ansonsten ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt.
Etwas anderes soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (aaO) nur dann gelten, wenn der Tatrichter seine Feststellungen über den Gesprächsverlauf auch auf andere Beweismittel oder Indizien stützen kann.
Zwecks entsprechender Feststellungen wurde der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.
BGH, Urt. v. 27.09.2005, Az. XI ZR 216/04
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