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EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I.: Insolvenzverwalter ficht Grundbuchsicherheit an

In einem aktuellen Informationsschreiben an die Anleger, bzw. partiarischen Darlehensgeber der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I. teilt der Insolvenzverwalter mit, dass er im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der EEV AG i.I. (Amtsgericht Meppen, Az. 9 IN 213/15) in bestimmten Fällen von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch machen werde.

Konkret geht es nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters um diverse Gläubiger von partiarischen Darlehen, denen von der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I. vor Insolvenzantragstellung ein Ergänzungsvertrag angeboten worden war, der die Forderungen der Anleger aus diesen partiarischen Darlehen nachträglich durch ein Grundpfandrecht am Erbbraurecht der ein Biomasseheizkraftwerk betreibenden Tochtergesellschaft der Schuldnerin, der EEV Bioenergie GmbH & Co. KG absichern und den qualifizierten Nachrang mit Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch erlöschen lassen sollte.

Grundpfandrecht wurde von Insolvenzverwalter der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I. angefochten

Laut seinem Rundschreiben vom 19.02.2016 geht der Insolvenzverwalter der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I. davon aus, dass die grundpfandrechtliche Absicherung einzelner Anleger für die von ihnen begebenen Darlehen gemäß § 134 InsO unter dem Gesichtspunkt der “Anfechtung unentgeltlicher Leistungen” anfechtbar sein soll. Die anfechtbare Leistung der Schuldnerin sei dabei in der Aufhebung des Nachrangs in Gestalt des Ergänzungsvertrages zum Darlehensvertrag zu sehen. Diese benachteilige die Gläubiger, da sie “unentgeltlich” erbracht worden sei, weil ihr nach dem Inhalt des Ergänzungsvertrages keine Gegenleistung gegenüber stünde.

Wirksame Aufhebung des Nachrangs durch Ergänzungsvertrag der EEV AG i.I.?

Der Insolvenzverwalter vertritt in seinem Informationsschreiben desweiteren die Auffassung, dass die Aufhebung des Nachrangs unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten des jeweiligen Gläubigers im Grundbuch stand, so dass sämtliche Rechtshandlungen der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG gegenüber den betreffenden Darlehensgebern im 4-Jahreszeitraum des § 134 InsO lägen.

Folge des durch die Anfechtung erfolgenden Rangrücktritts der betreffenden Darlehensforderungen sei, dass diese nunmehr als Nachrangforderungen noch hinter den Nachrangforderungen des § 39 Abs. 1 u. 2 InsO zu qualifizieren wären, wodurch eine Leistung auf diese Darlehen erst nach Vollbefriedigung aller Massegläubiger, einfachen Gläubiger und nachrangigen Insolvenzgläubiger erfolgen könne.

Damit sei jedoch nicht zu rechnen, weil aufgrund der Vermögenssituation der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG i.I. bereits jetzt feststünde, dass schon die (vorrangigen) einfachen Insolvenzgläubiger nicht mit einer Vollbefriedigung rechnen könnten.

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