Für geschädigte Anleger der Infinus AG besteht unter Umständen die Möglichkeit, ihren Schaden mit Hilfe einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) der Vermittler durchzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermittler über eine solche Versicherung mit ausreichendem Deckungsschutz verfügt und dass kein Ausschlussgrund besteht.
Ob und inwieweit auch die Infinus AG selbst im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen “Haftungsdach” für ihre eigenen Vermittlungsunternehmen eine solche Haftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Vermögensschaden abgeschlossen hat und welche Deckungssumme damit abgesichert wird, ist derzeit noch ebenso unklar wie die Frage, ob diese Versicherung für Aufklärungs- und Beratungfehler der betroffenen Partner, also der für die Infinus tätigen Berater, Vermittler und Makler einzustehen hat. Die ebenfalls zur Infinus-Gruppe gehörende Hans John Versicherungsmakler GmbH hat hierzu jedenfalls in einer Presserklärung angegeben, dass sie ausschliesslich rechtlich selbständige Verträge vermittelt habe und dass die Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer auf der einen und dem Versicherer auf der anderen Seite durch die Untersuchungen bei der Infinus-Gruppe nicht berührt werde.
Geschädigte Anleger sollten daher mit ihrem Anlageberater und -vermittler klären, ob dieser über eine solche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügt und ob diese Versicherung für den durch die Vorgänge bei der Infinus AG verursachten Schaden und die damit einhergehenden Verluste eintrittspflichtig ist.
weitere Informationen zu diesem Thema…