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Arbeitnehmerbürgschaft bei krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Arbeitnehmerbürgschaft, die von einem Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für einen Bankkredit des Arbeitgebers übernommen hat, grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet (BGH, Urt. v. 14.10.2003, Az. XI ZR 121/02).

Begründet wird dies vom Bundesgerichtshof u.a. damit, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen (Bank-) Schulden grundsätzlich vorliegt, wenn er nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann.

Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft bei fehlendem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers

Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.10.2003 (Az. XI ZR 121/02) gemeint, dass bei einer Arbeitnehmerbürgschaft kein “persönliches Näheverhältnis” wie etwa bei einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft bestünde, das zu einer Sittenwidrigkeit führen könnte.

Allerdings sei von einer sittenwidrigen Bürgschaft des Arbeitnehmers auszugehen, wenn dieser nur über ein mäßiges Nettoeinkommen verfügt, keine Gewinnbeteiligung mit dem Arbeitgeber vereinbart und auch sonst keine Gegenleistung vom Arbeitgeber für die Übernahme der Bürgschaft erhalten hat.

In einem solchen Fall ist nach Auffassung des BGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die ihn krass überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz und den Verlust seines Einkommens übernommen hat.

Eine solche Angst hindert den Arbeitnehmer in der Regel daran, das Risiko einer ruinösen, ohne jeglichen Ausgleich übernommenen Bürgschaft realistisch abzuschätzen und sich zu vergegenwärtigen, dass die Verpflichtung aus der Bürgschaft nicht mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Hauptschuldnerin endet.

Rechtsrat für Arbeitnehmer, die eine mutmaßlich sittenwidrige Bürgschaft für ihren Arbeitgeber übernommen haben

Falls Arbeitnehmer, die für ihren Arbeitgeber ein Bürgschaft übernommen haben, der Auffassung sind, dass der Umfang der Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Arbeitnehmerbürgschaft sittenwidrig und damit nichtig ist.

Liegen die Voraussetzungen für eine solche Sittenwidrigkeit nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs vor, können sie sich gegen eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft erfolgreich zur Wehr setzen.

 

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