Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Kryptowährung OneCoin: BaFin verhängt Kontensperre bei IMS International Marketing Services GmbH

Laut einer Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 10.04.2017 hat diese am 17. und 20. Februar 2017 nach § 4 Abs. 1 S. 4 ZAG über die bekannten noch aktiven Konten der IMS International Marketing Services GmbH (Greven) eine Kontensperre verhängt, die von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Außerdem wurde mit Bescheid vom 05.04.2017 verfügt, dass die IMS das unerlaubt für die OneCoin Ltd. betriebene Finanztransfergeschäft mit Anlegern der Kryptowährung OneCoin sofort einstellen und abwickeln muss.

 

Hintergrund der BaFin-Verfügung gegen die IMS International Marketing Services GmbH bezüglich der Kryptowährung OneCoin

Nach Angaben der BaFin steht die OneCoin Ltd. (Dubai) in einem Verbund von Unternehmen, die unter der Marke “OneCoin” über ein mehrstufiges Vertriebssystem weltweit und auch in Deutschland virtuelle Werteinheiten vertreiben, die sie als “Kryptowährung” deklarieren.

Im Auftrag dieser OneCoin Ltd. ließ sich die IMS International Marketing Services GmbH von Anlegern, die in den Besitz sogen. “OneCoins” kommen wollten, die dafür zu leistenden Entgelte auf wechselnden Bankkonten bei verschiedenen Kreditinstituten in Deutschland überweisen und leitete diese im Auftrag der OneCoin Ltd. an Dritte auch außerhalb Deutschlands weiter.

Bei dieser Dienstleistung handelte es sich nach Auffassung der BaFin um ein sogen. “Finanztransfergeschäft” im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG, das unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Allerdings verfügte die IMS International Marketing Services GmbH nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Vornahme solcher Geschäfte.

Auf diese Weise soll die IMS im Zeitraum von Dezember 2015 bis Dezember 2016 insgesamt rund € 360 Mio. angenommen haben, von denen laut BaFin derzeit noch ca. € 29 Mio. auf gesperrten Konten vorhanden sind.

Im übrigen weist die BaFin in ihrer Mitteilung vom 10.04.2017 darauf hin, dass ihre Verfügungen noch nicht bestandkräftig seien.

 

Rechtsrat für Zeichner, bzw. Anleger der Kryptowährung OneCoin

Falls Anleger und Zeichner der Kryptowährung OneCoin die Befürchtung haben, dass das Angebot der OneCoin Ltd. zum Erwerb von sogen. “OneCoins” unseriös sein könnte und ihnen ein Verlust der hierfür entrichteten Entgelte droht, sollten sie anwaltlich prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, ihre Verträge mit der OneCoin Ltd. rückabzuwickeln, Schadensersatz geltend zu machen und bei ausbleibender Rückzahlung ihrer Investition auf die sichergestellten Gelder auf bereits gesperrten Konten zugreifen zu können.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen beraten und vertreten Anleger zu dieser Kapitalanlage in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts und angesichts der dabei erstrittenen anlegerfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügt unsere Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich um- und durchzusetzen.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten eine ausführliche Bewertung und Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten ihres jeweiligen Falles.

 

 

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