Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Fides Wohnungsbau eG wegen Bilanzverlust kündigen?

Die Fides Wohnungsbau eG (Neustadt a.d. Waldnaab) wurde am 04.06.2002 in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft gegründet und am 20.06.2002 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. eingetragen. Nach eigenen Angaben besteht ihre Geschäftstätigkeit in der Wohnungsversorgung der Mitglieder vor allem durch den Erwerb, die Verwaltung und die Vermietung von Immobilien.

Geworben wird von der Fides Wohnungsbau e.G. unter anderem damit, dass interessierte Anleger im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei dieser Wohnungsbaugenossenschaft staatliche Förderungen in Form von vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Anspruch nehmen können, wobei ihre Mitglieder zudem sogenannte “Mehrwerte” in Form von zusätzlichen Rabatten für diverse andere Produkte und Dienstleistungen erhalten sollen.

 

Vermögenswirksame Leistung der Mitglieder bei Fides Wohnungsbau eG durch Verluste gefährdet?

Laut ihrem aktuellen Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2017 weist die Fides Wohnungsbau eG zum 31.12.2017 einen Bilanzverlust in Höhe von rund € 620.000,- aus. Die Verbindlichkeiten der Wohnungsbaugenossenschaft belaufen sich zum Jahresende 2017 auf ca. € 2,7 Mio., wovon  alleine ein Betrag von mehr als 1,6 Mio. auf Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten entfällt.

Dem gegenüber stehen Sachanlagen im Wert von etwa € 2,8 Mio und Finanzanlagen in Höhe von rund € 1,3 Mio., die im wesentlichen aus Kapitalanteilen an Unternehmen wie zum Beispiel einer Beteiligung in Höhe von 100% an der Fides Bauträger GmbH bestehen sollen.

Im Vorjahr 2016 hatte der Bilanzverlust noch bei nur €279.808,47 gelegen.

 

Mitgliedschaft bei Fides Wohnungsbau eG kündigen?

Investierte Mitglieder und Anleger, die befürchten, dass ihre vermögenswirksamen Leistungen bei der Fides Wohnungsbau eG möglicherweise gefährdet sind, sollten sich überlegen, ihre Mitgliedschaft bei dieser Wohnungsbaugenossenschaft zu kündigen und ihre VL in eine andere staatliche geförderte Anlage zu investieren.

Erfahrungen mit anderen Wohnungsbaugenossenschaften haben gezeigt, dass allein die staatliche Förderung keine Gewähr dafür ist, dass das dort investierte Geld tatsächlich sinnvoll und produktiv angelegt ist. Auch wenn eine Nachschusspflicht bei solchen Genossenschaften grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann trotzdem ein Totalverlust drohen, falls eine Insolvenz eintritt oder die Mitgliedbeiträge nicht so verwendet wurden, wie dies in der Satzung der Genossenschaft vorgesehen ist.

Die Modalitäten einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft und insbesondere die einzuhaltende Kündigungsfrist lassen sich der Satzung entnehmen. Sollte das Genossenschaftsmitglied vor seinem Beitritt über die Besonderheiten und Risiken seiner Investition unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder gar arglistig getäuscht worden sein, besteht ungeachtet einer ordentlichen und fristgemäßen Kündigung regelmäßig auch die Möglichkeit, die Beteiligung an der Genossenschaft aus wichtigem Grund außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Schadensersatz geltend zu machen.

Im Falle einer solchen wirksamen Kündigung hat das betreffende Mitglied zumindest einen Anspruch auf Auszahlung seines jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens.

Je nach Vertragsgestaltung besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft noch Jahre nach dem Beitritt zu widerrufen. Ein solcher Widerruf führt ebenfalls zu einem Anspruch auf Auszahlung des aktuellen Auseinandersetzungsguthabens.

 

Rechtsrat für Mitglieder und Anleger von vermögenswirksamen Leistungen bei der Fides Wohnungsbau eG

Sollten Mitglieder der Wohnungsbaugenossenschaft Fides Wohnungsbau eG Bedenken haben, ob ihre vermögenswirksame Leistung (VL) dort tatsächlich gut und sicher angelegt ist, sollten sie von einem spezialisierten Anwalt ihres Vertrauens oder der örtlichen Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, ihre Mitgliedschaft vorzeitig und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Auszahlung des zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Auseinandersetzungsguthabens geltend zu machen.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen sind seit dem Jahre 1997 schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht spezialisiert und beraten und vertreten Anleger zu diesem Thema  bei etwaigen Problemen in allen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Seimetz & Kollegen mit vergleichbaren Fällen aus dem Gebiet des Verbraucherschutzes, des Bank- und Kapitalmarktrechts sowie des Versicherungsrechts und angesichts der dabei erstrittenen verbraucherfreundlichen Urteile und deren Bewertung in den Medien verfügen die Anwälte unserer Kanzlei über die notwendige fachliche Expertise, um die jeweiligen Ansprüche ihrer Mandanten bestmöglich und seriös um- und durchzusetzen oder Probleme bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Im Jahre 2009 wurde die Kanzlei Rechtsanwälte Seimetz & Kollegen von der WirtschaftsWoche zu den 20 WiWo-Topkanzleien für Anlagerecht in Deutschland gezählt.

Für eine kostengünstige Erstberatungspauschale, die auf etwaige spätere Gebühren angerechnet wird, erhalten unsere Mandanten von dem sachbearbeitenden Anwalt unserer Kanzlei eine ausführliche Bewertung und Einschätzung zu den rechtlichen Möglichkeiten, Erfolgsaussichten und Problemen ihres jeweiligen Falles.

 

 

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