Seimetz Rechtsanwälte - Im Alten Weiher 5-7, 66564 Ottweiler
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Rothmann & Cie. AG (LeaseFonds, LogisFonds,TrustFonds: ALBIS Finance AG, ALBIS Capital AG & Co. KG, ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG, Leasetrend AG, Garbe Logimac AG, DSK Leasing AG & Co. KG, Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG)

Überblick


Das im Jahre 1987 gegründete Emissionshaus Rothmann & Cie. AG (Hamburg) entwickelt, platziert und verwaltet nach eigenen Angaben seit dem Jahre 1992 geschlossene Fonds in den Bereichen Mobilien-Leasing (LeaseFonds: ALBIS HiTec Leasing GmbH, OstWest International Leasing OWL AG, ALBIS Finance AG, LeaseTrend AG, Budget Car and Van Rental ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG, ALBIS Capital AG & Co. KG, DSK Leasing AG & Co. KG), Logistik-Immobilien (LogisFonds: Garbe Logimac AG, Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG) und britischer Lebensversicherungs-Sekundärmarkt (TrustFonds: Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG; Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2 GmbH & Co. KG; Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 GmbH & Co. KG).

In ihrer Leistungsbilanz 2006 bezeichnet die Rothmann & Cie. AG als Kerngeschäft der ALBIS HiTec Leasing GmbH (vormals Alpha Leasing GmbH; sog. LeaseFonds I) das Massengeschäft mit Leasingverträgen, wobei die Leasingobjekte zumeist aus den Bereichen EDV und Bürokommunikation stammen würden. An der ALBIS HiTec Leasing GmbH konnten sich Anleger als sog. atypisch stille Gesellschafter beteiligen.

Die OstWest International Leasing OWL AG (vormals O.I.L. Otto International Leasing AG; sog. LeaseFonds II) hat sich nach Unternehmensangaben auf die Leasingfinanzierung von Produktionsmaschinen und Fahrzeugen konzentriert, wobei sich auch hier interessierte Anleger als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten.

Die im Jahre 1996 gegründete ALBIS Finance AG (vormals NL NordLeas AG; sog. LeaseFonds III) ist nach den Angaben in der Leistungsbilanz 2006 der Rothmann & Cie. AG in den Kerngeschäftsfeldern Nutzfahrzeugleasing, Verbriefung von Forderungen und sonstigen Dienstleistungen tätig und hat für Anleger ebenfalls die Möglichkeit einer atypisch stillen Beteiligung an ihrem Unternehmen ab einer Einmalanlage von DM 2.500,- und/oder Raten von monatlich DM 50,- vorgesehen.

Das Hauptgeschäftsfeld der LeaseTrend AG (sog. LeaseFonds IV) ist laut Leistungsbilanz 2006 die Finanzierung von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen über den Handel, an dem sich Anleger auch mittels einer Einmalanlage oder monatlicher Ratenzahlung als atypisch stille Gesellschafter beteiligen konnten.

Der von der Rothmann & Cie. AG konzipierte LeaseFonds V, die ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG (vollständig: Budget Car and Van Rental ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG) bot die Möglichkeit der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsfelder nach den Angaben in der Leistungsbilanz der Rothmann & Cie. AG u.a. das Kurzzeitvermietgeschäft und das gewerbliche Full-Service Leasingeschäft beinhalten.

Mit dem sog. LeaseFonds VI, der ALBIS Capital AG & Co. KG wurde Anlegern die Möglichkeit der Beteiligung an einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft eröffnet, die als Refinanzierungspartner für mittelständische Leasinggesellschaften in Deutschland tätig war, bzw. ist.

Die DSK Leasing AG und Co. KG (sog. LeaseFonds VII; ehemals ALBIS Lease VII AG & Co. KG), an der sich potentielle Anleger mit einer Mindestbeteiligung ab € 10.000,- als Einmalanleger (“‘Classic”), mit Wiederanlage der Ausschüttung (“Plus”) oder mit monatlichen Raten ab € 100,- (“Sprint”) als Kommanditisten beteiligen können, bzw. konnten, befaßt sich in erster Linie mit dem Automobil-Leasing.

Mit der Garbe Logimac AG (sog. LogisFonds 1) bot die Rothmann & Cie. AG interessierten Anlegern die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einer Aktiengesellschaft an, deren Gegenstand insbesondere auf die Planung, Entwicklung, Erwerb und Verkauf, die Errichtung und Verwaltung von Lager- und Logistik-Immobilien sowie auf die Erbringung von EDV- und Kommunikationsdienstleistungen im Bereich Logistik gerichtet ist, ähnlich wie bei der Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG (LogisFonds 2), an der Beteiligungen als Kommanditist angeboten wurden, bzw. werden.

Bei den sog. TrustFonds aus dem Hause Rothmann & Cie. AG (Rothmann & Cie. TrustFonds UK 1 GmbH & Co. KG, Rothmann & Cie. TrustFonds UK 2 GmbH & Co. KG, Rothmann & Cie. TrustFonds UK 3 GmbH & Co. KG) war, bzw. ist eine Beteiligung als Kommanditist an Fondsgesellschaften möglich, die bestehende britische Lebensversicherungspolicen kaufen, halten und verkaufen.

Das Emissionshaus Rothmann & Cie. AG als Tochtergesellschaft der FHR Finanzhaus AG zählt ausweislich der Angaben in einem von der FHR Finanzhaus AG veröffentlichten Organigramm (Stand Juli 2008) zur sog. Hesse Newman Gruppe, der außerdem noch die Privatbank Hesse Newman & Co. AG, die Hesse Newman FinanzPartner AG, die Hesse Newman Capital AG, die Hesse Newman Fondsmanagement GmbH, die Hesse Newman Park Capital Management GmbH und die Dr. Conrad Treuhand GmbH angehören, bzw. angehört haben.

Vermittelt wurden, bzw. werden die einzelnen Gesellschafts- und Fondsbeteiligungen regelmäßig durch freie Vertriebspartner der Rothmann & Cie. AG (z.B. eine Fa. Financial World AG aus Riegelsberg/Saarbrücken) und deren jeweilige (Außendienst-) Mitarbeiter.

Aktuelles


 07.03.2013: Garbe Logimac AG will schriftliche Beschlussfassung über Jahresabschluss 2009

Mit einem auf den 14.02.2013 datierten Rundschreiben hat die Garbe Logimac AG ihren Anlegern den Geschäftsbericht für das Jahr 2009 übermittelt und diese zur Abstimmung im Wege einer schriftlichen Beschlussfassung über die Genehmigung ihres Jahresabschlusses 2009 aufgefordert.

Im Bericht des Vorstandes zum Geschäftsbericht 2009 wurde von der Garbe Logimac AG auch mitgeteilt, dass es bei den Objekten Mörfelden, Weilerswist, Isernhagen und Hittfeld zu Wertberichtigungen in mehrfacher Millionenhöhe gekommen sei. Ausserdem habe es erhebliche Abschreibungen auf das Umlaufvermögen gegeben, da die Garbe Logimac AG an die Garbe Holding GmbH & Co. KG Darlehen ausgereicht habe, die bis zum 31.12.2009 in einer Höhe von rd. € 20 Mio. aufgelaufen seien und in vollem Umfang wertberichtigt werden mussten. Bis zur Verabschiedung der Sanierungsvereinbarung hätten sich die Forderungen nebst Zinsen auf € 25 Mio. aufgebaut.

Für das Jahr 2013 sei im übrigen die Veräußerung der noch im Bestand befindlichen Immobilien beabsichtigt, wobei man davon ausgehe, dass nach dem Verkauf aller Objekte und Ablösung aller Darlehen noch eine Liquidität von €  5,2 Mio. verbleibe, die reinvestiert oder im Rahmen einer noch zu verabschiedenden Liquidation des Fonds ausgezahlt werden könnte. Unter Berücksichtung der bis dato von der Garbe Logimac AG getätigten Auszahlungen und dem eingelegten Kapital ergäbe sich per Ende des Jahres 2013 auf Gesellschafterebene nach derzeitiger Planung eine voraussichtliche Rückzahlungsquote von 27%.

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 18.04.2012: ALBIS Capital AG & Co. KG – Liquidation oder Insolvenz?

Die ALBIS Capital AG & Co. KG hat ihre Anleger mittels Rundschreiben vom 27.03.2012 aufgefordert, die Liquidation der Gesellschaft zu beschliessen und die persönlich haftende Gesellschafterin, die RvH Verwaltungs AG (vormals ALBIS Capital Verwaltungs AG) als Liquidatorin einzusetzen. Zugleich wird angekündigt, dass bereits geleistete Ausschüttungen zurückgefordert und ausstehende Raten, bzw. Ratenzahlungen der Anleger ggf. auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Nach Angaben der ALBIS Capital AG & Co. KG soll bei einem Scheitern der beabsichtigten Liquidation, bzw. des Liquidationsbeschlusses eine Insolvenz der Gesellschaft unausweichlich sein.

Die Treuhandkommanditistin der ALBIS Capital AG & Co. KG, die HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH, teilt in einem weiteren Anlegerrundschreiben vom 17.04.2012 mit, dass sie dem geplanten Gesellschafterbeschluss zur Liquidation der ALBIS Capital AG & Co. KG, der Bestellung der Komplementärin zum Liquidator und der Wiedereinlage der entnommenen Ausschüttungen nicht zustimmen könne.

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 07.07.2009: ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG soll liquidiert werden

Mit Schreiben an ihre Anleger vom 07.07.2009 teilt die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit, dass die Robert Straub GmbH (Biberach), an der die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zu 31% beteiligt sei, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt habe. Dadurch seien erhebliche offene Forderungen der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und ihrer Tochtergesellschaft ALAG Financial Services GmbH im Ergebnis uneinbringlich geworden, weswegen aus Sicht der Geschäftsführung nur noch eine Abwicklung, bzw. Liquidation der ALAG möglich wäre.

Außerdem meint die Gesellschaft in ihrem Schreiben vom 07.07.2009, dass die Anleger der Vertragsarten “Sprinter”, “Classic” und “Classic Plus” verpflichtet seien, noch ausstehende Ratenzahlungen auf die Einlage auch weiterhin zu leisten und in der Vergangenheit erhaltene Kapitalrückzahlungen, bzw. Ausschüttungen an die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zurückzuerstatten.

Für den Fall einer Zustimmung der Fondsgesellschafter zu einer selbst gesteuerten Liquidation der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG außerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens wird den Anlegern in Aussicht gestellt, dass wesentliche Gesellschaftsgläubiger (z.B. ALBIS Leasing AG, HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) zu einer Stundung ihrer Forderungen bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bereit seien.

Vor diesem Hintergrund wird seitens der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG in ihrem Schreiben vom 07.07.2009 im Rahmen einer Abstimmung per Umlaufverfahren bis zum 07.08.2009 um Zustimmung der Anleger zur Einstellung des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft und zur selbstgesteuerten Liquidation gebeten.

Rechtslage


 … gegenüber der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft:

Gegenüber einem Beteiligungsunternehmen des sog. grauen Kapitalmarktes haben jedenfalls atypisch still beteiligte Anleger unter Umständen dann einen Anspruch auf vollständige (Rück-) Zahlung ihres gesamten Beteiligungskapitals, bzw. Rückerstattung ihrer Einlage, wenn sie im Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts über die konkreten Besonderheiten und Risiken solcher Beteiligungen unvollständig aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurden (z.B. BGH, Urt. v. 29.11.2004, Az. II ZR 6/03).

So ist es bspw. grundsätzlich als fehlerhafte Aufklärung und Beratung anzusehen, wenn der Anleger vor oder bei seinem Gesellschaftsbeitritt nicht darüber informiert wurde, daß er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt und daher unter Umständen verpflichtet ist, über seine Einlagen hinaus noch etwaige Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03).

Desweiteren ist ein zur Rückgewähr der Einlage führender Schadensersatzanspruch möglich, wenn der Anleger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während ein Großteil des Geldes auf sog. Weichkosten entfällt (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03).

Schließlich kommt auch dann ein zur Rückabwicklung der Beteiligung führender Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Beteiligungsunternehmen in Betracht, wenn dem Anleger verschwiegen wurde, daß gewinnunabhängige Entnahmen möglicherweise zu einer erheblichen Verringerung des für die Investition zur Verfügung stehenden Kapitals führen können mit der Folge, daß gleichzeitig eine erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten besteht (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03).

Die im Falle einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstehenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche können zumindest atypisch still an einer solchen Gesellschaft beteiligte Anleger grundsätzlich direkt der Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und die Freistellung von weiteren Zahlungen sowie die Rückerstattung sämtlicher Einlagen verlangen.

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 … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

Falls ein Anleger im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Gesellschaftsbeteiligung des sog. grauen Kapitalmarktes von seinem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht wurde, steht ihm grundsätzlich auch gegenüber diesem, bzw. dem dahinter stehenden Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen ein letztendlich auf Rückabwicklung der gesamten Kapitalanlage gerichteter Schadensersatzanspruch zu.

So hat etwa der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) einen solchen schadensersatzbegründenden Aufklärungs- und Beratungsfehler bspw. darin gesehen, daß der betreffende Berater, bzw. Vermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Beteiligung als “sicher” bezeichnet hat, obwohl diese tatsächlich einen mehr oder weniger spekulativen Charakter aufwies.

In vergleichbarem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.06.2008, Az. III ZR 159/07) zudem ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem (Emissions-) Prospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen “Kapitalanlage” kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Schließlich kommt auch ein zur Schadensersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers führender Aufklärungs- und Beratungsfehler in Betracht, wenn der Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausibilität einer solchen unternehmerischen Beteiligung informiert wurde (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99).

Zu solchen und ähnlichen Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus für den geschädigten Anleger ergebenden Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber den betreffenden Vertriebspersonen und -organisationen liegt inzwischen eine vielfältige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte vor.

Urteile


18.12.2012: OLG Saarbrücken zu Schadensersatz von Vermittler bei ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG

Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az. 4 U 234/11-74) die erstinstanzliche Verurteilung eines Beraters, bzw. Vermittlers von Anteilen an der ALAG Auto-Mobil AG & Co. KG zur Leistung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des geschädigten Anlegers bestätigt.

Dabei hat das Gericht u.a. darauf hingewiesen, dass der Kapitalanlageberater seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung durch Übergabe eines Prospektes nur dann genügt, wenn dem Kapitalanleger eine Kenntnis vom Inhalt der im Prospekt enthaltenen Informationen noch vor Vertragsschluss möglich ist. Davon sei jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn ein umfangreicher Prospekt erst während des Beratungsgesprächs übergeben wird, das mit der Zeichnung der Kapitalanlage seinen Abschluss findet.
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Besondere Bedeutung erhält diese Entscheidung dadurch, dass die dort vom Oberlandesgericht Saarbrücken aufgestellten Grundsätze auch für andere Anleger bei Gesellschaften aus dem Umfeld der Rothmann & Cie AG, also für die ALBIS Capital AG & Co. KG, die Garbe Logimac AG, die DSK Leasing GmbH & Co. KG, die Albis Finance AG, die Garbe Logimac Fonds Nr. 2 AG & Co. KG sowie die sog. TrustFonds UK 1/2/3 GmbH & Co. KG’s gelten.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.12.2012, Az. 4 U 234/11

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