In einem erst- und zweitinstanzlich von unserer Kanzlei betreuten Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.07.2006 (Az. III ZR 361/04) klargestellt, daß mögliche Prospektfehler, bzw. Schadensersatzansprüche gegen den Gründungsgesellschafter des sog. Dreiländer-Fonds DLF 94/17 Herrn Walter Fink und gegen die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft, die Fa. ATC Allgemeine Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht der kurzen Verjährung des § 68 StBerG a.F. unterliegen und daß auch die Verjährung durch entsprechende Regelungen im Treuhandvertrag und im Prospekt nicht wirksam abgekürzt wurde.
Allerdings konnte der Bundesgerichtshof diesen Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden, sondern musste ihn zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverweisen, weil die Vorinstanzen zu den von unseren Mandanten vorgetragenen Prospektmängeln keine Feststellungen getroffen hatten.
BGH, Urt. v. 13.07.2006, Az. III ZR 361/04
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