Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.02.2010 (Az. III ZR 7/09) in einem vorinstanzlich von der Kanzlei Seimetz & Kollegen geführten Klageverfahren explizit bestätigt hat, haftet der mit der Mittelverwendungskontrolle beauftragte Wirtschaftsprüfer der Falk Zinsfonds GbR zwei von uns vertretenen Anlegern auf Schadensersatz, weil er seine sich aus dem zugrunde liegenden Mittelverwendungskontrollvertrag ergebende Pflicht verletzt hat, vor dem Vertrieb von Anteilen an der Falk Zinsfonds GbR zu überpüfen, ob die Konditionen des von der Fondsgesellschaft eingerichteten Sonderkontos mit den im Mittelverwendungskontrollvertrag genannten Kriterien übereinstimmten. Insbesondere hatte sich der Mittelverwendungskontrolleur nach Auffassung des BGH zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten über dieses Sonderkonto nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren. Außerdem hatte er die Anleger in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bis zum Beitritt der Anleger zu der Fondsgesellschaft tatsächlich nicht stattgefunden hatte.
Da noch ergänzende Feststellungen erforderlich waren, wurde der Rechtsstreit an das OLG München zurückverwiesen.
BGH, Urt. v. 11.02.2010, Az. III ZR 7/09
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