In zwei von unserer Kanzlei geführten Parallelverfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21.03.2005 (Az. II ZR 140/03 und II ZR 310/03) entschieden, daß Anleger der sog. Göttinger Gruppe, bzw. der Securenta AG im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beteiligungsgesellschaften grundsätzlich einen Anspruch auf volle Rückzahlung ihrer Einlagen durchsetzen können und daß dieser Anspruch nicht auf die Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens beschränkt ist.
Desweiteren hat der Bundesgerichtshof in diesen beiden Urteilen bestätigt, daß eine zur vollständigen Rückabwicklung führende Aufklärungspflichtverletzung dann vorliegt, wenn seitens der Beteiligungsgesellschaft(en) von vorneherein geplant war, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollten, ohne daß der Anlageinteressent hierüber informiert wurde.
Da jedoch noch weitere Feststellungen zu treffen waren, hat der Bundesgerichtshof beide Verfahren an das Oberlandesgericht Braunschweig zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03
BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03
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